Beschäftigungsende: Offene Forderungen durchsetzen

Das kennen Sie sicherlich: Ein Mitarbeiter scheidet aus. Bei Beschäftigungsende haben Sie aber noch offene Forderungen gegen ihn. Grund kann z.B. ein Schadensersatzanspruch sein, oder Sie bekommen noch Büroschlüssel von ihm. Wie können Sie diese Forderungen jetzt noch durchsetzen?

Zurückbehaltungsrecht bei Beschäftigungsende
Wenn bei Beschäftigungsende noch nicht alle Ihre Ansprüche ausgeglichen
sind, ist manchmal die Versuchung groß, einfach Zeugnis und
Arbeitspapiere des ausscheidenden Mitarbeiters zurück zu halten. Diese
Möglichkeit haben Sie aber aus juristischen Gründen nicht. Papiere und
Zeugnis müssen Sie bei Beschäftigungsende aushändigen.

Die Lösung ist ein Zurückbehaltungsrecht, das Sie bei Beschäftigungsende ausüben können. Allerdings gilt dieses nicht grenzenlos.

Beschäftigungsende: Bei Restforderungen Lohn kürzen
Besser ist die Situation mit finanziellen Ansprüchen Ihres Ex-Mitarbeiters. Wenn Sie bei Beschäftigungsende noch Geld von ihm bekommen, können Sie den Lohnanspruch dagegen aufrechnen. Sie zahlen also Lohn nur entsprechend gekürzt aus. Achtung: Steuern und Sozialversicherungsabgaben müssen Sie aber auf den ungekürzten Gehaltsanspruch berechnen und abführen. Und: den durch Pfändungsfreigrenzen geschützten Betrag müssen Sie immer auszahlen. Dazu lesen Sie mehr in diesem Beitrag.

Wenn Ihr Mitarbeiter bei Beschäftigungsende noch Firmeneigentum herausgeben muss, dürfen Sie bis zur Herausgabe einen angemessenen Teil des Lohns einbehalten. Auch hierbei müssen Sie wieder die Pfändungsfreigrenzen beachten. Sobald der Ex-Mitarbeiter Ihnen die Gegenstände gegeben hat, sind Sie aber verpflichtet, den einbehaltenen Betrag selbstverständlich Ihrerseits herausgeben.