Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, dem Mitarbeiter zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Vom Grundsatz her muss dieses Zeugnis am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses vorliegen. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass ein Zeugnis zu spät ausgestellt wird.
Die Gründe hierfür sind vielfältig. So kann es zum Beispiel sein, dass der Vorgesetzte des Mitarbeiters im Urlaub oder erkrankt ist, also vorübergehend nicht in der Lage ist, das Zeugnis zu formulieren. Oder – und das ist wohl der häufigste Fall – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht noch Streit über konkrete Formulierungen, was zur Verzögerung führt.
Wird das Zeugnis zu spät ausgestellt, so kann das grundsätzlich zu Schadensersatzforderungen des ehemaligen Mitarbeiters führen. Denn zu Ihren Pflichten gehört es, das Zeugnis pünktlich auszustellen. Verstoßen Sie schuldhaft gegen eine solche Pflicht, so besteht ein grundsätzlicher Schadensersatzanspruch.
Sie müssen dem ehemaligen Mitarbeiter dann den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass Sie das Zeugnis zu spät ausgestellt haben.
Insbesondere Mitarbeiter, die nicht sofort eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben, klagen daher oft auf Schadensersatz gegen Ihren ehemaligen Arbeitgeber. Sie begründen Ihre Forderung damit, dass Sie wegen der verspäteten Ausstellung des Zeugnisses (noch) keine neue Stelle gefunden haben.
Zeugnis zu spät: So einfach ist das mit dem Schadensersatz nicht
Ganz einfach so, wie viele Arbeitnehmer meinen, ist es mit der Schadensersatzforderung aber nicht. Denn ein Schadensersatzanspruch besteht nur dann, wenn gerade Ihr Pflichtverstoß (Zeugnis zu spät ausgestellt) dazu führt, dass der Schaden entstanden ist. Ihr Mitarbeiter ist dabei dafür beweispflichtig,
- dass das Zeugnis zu spät ausgestellt wurde
- dass gerade dadurch ein Schaden entstanden ist
- wie hoch dieser Schaden ist.
Der Nachweis, dass gerade durch das verspätet ausgestellte Zeugnis die Bewerbung erfolglos war, ist in der Praxis sehr schwierig. In der Regel ist dazu eine Bestätigung des Arbeitgebers, bei dem die Bewerbung abgelehnt wurde, erforderlich.
Lassen Sie sich also von Schadensersatzforderungen nicht zu schnell verunsichern. Verlangen Sie eine Bestätigung, dass die Bewerbung wegen des nicht vorgelegten Zeugnisses erfolglos war. Nur dann besteht die Gefahr, dass eine Schadensersatzforderung durchsetzbar ist.
Die zu späte Ausstellung des Zeugnisses sollten Sie vermeiden
Am besten ist es selbstverständlich, wenn Sie eine verspätete Zeugnisausstellung von vornherein vermeiden. Denn neben dem Risiko, dass Sie am Ende vielleicht doch Schadensersatz zahlen müssen, ist eine solche Auseinandersetzung immer auch mit zeitlichen Belastungen und eventuell Anwaltskosten verbunden. Nutzen Sie die Kündigungsfrist, um die Ausstellung des Zeugnisses zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zu organisieren.