Arbeitnehmerhaftung: Hier können Sie sich die Prozesskosten sparen

Die Arbeitnehmerhaftung, also die Haftung von Arbeitnehmern für Schäden, die sie während des Arbeitsverhältnisses anrichten, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. In der Regel klagen Arbeitgeber dabei auf Schadensersatz. Dabei sind jedoch strengere Maßstäbe zu beachten als im normalen Zivilrecht. Und nicht jede Klage hat Aussicht auf Erfolg.

Wegen der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses gelten im Bereich des Arbeitsrechts strengere Maßstäbe bei der Haftung des Arbeitnehmers als im normalen Zivilrecht. Damit ist die Arbeitnehmerhaftung für die Mitarbeiter weniger gefährlich als die Haftung im Privatleben.

Dies ist wegen der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses von den Richten bewusst so angelegt. Es soll damit berücksichtigt werden, dass im Bereich der Arbeitnehmerhaftung die Mitarbeiter im Interesse des Arbeitgebers auf dessen Anweisung und mit dessen Arbeitsmitteln tätig werden. Hierfür sollen sie nicht so streng haften wie sie im Privatleben haften, wenn sie im eigenen Interesse selbstbestimmt aktiv sind.

Das sind die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung
Unterschieden werden drei unterschiedliche Formen von Fahrlässigkeit. Diese haben im Bereich der Arbeitnehmerhaftung unterschiedliche Auswirkungen auf den Haftungsmaßstab.

Leichte Fahrlässigkeit

Keine Haftung des Arbeitnehmers

Normale Fahrlässigkeit

Schaden wird je nach den Umständen des Einzelfalls geteilt (Quote)

Grobe Fahrlässigkeit (und Vorsatz)

Im Regelfall trägt der Arbeitnehmer den Schaden. Im Einzelfall ist auch hier eine Schadensteilung möglich.

So versuchen Arbeitgeber die Arbeitnehmerhaftung zu umgehen
Einige Arbeitgeber versuchen nun, diese für sie eher ungünstige Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung zu umgehen. Sie nehmen in den Arbeitsvertrag dazu Klauseln auf, die den jeweiligen Sorgfaltsmaßstab des Arbeitnehmers näher beschreiben. Kommt es dann zu einem Schaden, so versuchen sie diesen wegen Nichterfüllung des Arbeitsvertrages ersetzt zu bekommen.

Dahinter steckt die Idee, dass sich bei klaren Arbeitsanweisungen im Arbeitsvertrag der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit eher begründen lässt. Allerdings setzen die Gerichte hier einige Grenzen.

Das Bundesarbeitsgericht hält zumindest zurzeit solche vorformulierten Verschärfungsklauseln in mehrfach verwendeten Arbeitsverträgen für unwirksam. Solche vorformulierten Arbeitsbedingungen werden nach den strengen Grundsätzen der Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bewertet. Und da wird es sehr eng für solche Klauseln, da sie unter anderem überraschend sind.