Ihre Schadensersatzansprüche gegenüber einem Azubi

Es ist schnell passiert: Der Auszubildende macht einen Fehler und der Schaden ist groß. Ganz gleich ob er auf dem Gang den firmeneigenen Laptop fallen lässt, mit dem Firmenwagen einen Unfall baut oder ob er leichtsinnig die Kartons mit den fertigen Produkten im Lager stapelt – immer stellt sich die Frage nach einem möglichen Schadenersatz.

Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht allerdings keineswegs in allen Fällen, in denen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Manchmal muss der Azubi den Schaden nicht begleichen, manchmal zum Teil und manchmal auch vollständig. Es kommt nämlich darauf an, wie groß seine Schuld am entstandenen Schaden ist. Dabei spielen die Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit die entscheidende Rolle.

Keine Gnade bei Vorsatz

Im schlimmsten Fall führt der Auszubildende tatsächlich vorsätzlich einen Schaden herbei. Er randaliert im Büro, boxt voller Wut den Ventilator vom Schreibtisch oder tritt bewusst und voller Emotionen eine Glasscheibe ein. In diesen Fällen ist grundsätzlich klar: Der Auszubildende muss den gesamten Schaden selbst bezahlen, weil er vorsätzlich gehandelt hat.

Darüber hinaus ist es auch möglich, über weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung) nachzudenken. Denn schließlich hat der Auszubildende ganz bewusst gravierendes Fehlverhalten an den Tag gelegt. Bedenken Sie auch, dass zudem die Kollegen von den emotionalen Ausbrüchen eines Auszubildenden zu schützen sind.

Grobe Fahrlässigkeit

Auch bei grober Fahrlässigkeit kann es zur Folge haben, dass der Auszubildende den gesamten Schaden bezahlen muss. Wurde ihm schon mehrfach mitgeteilt, dass er keine Downloads aus dem Internet auf seinem Rechner installieren darf und er tut es trotzdem, dann liegt ein Fall von grober Fahrlässigkeit vor. Er hat zwar den Schaden nicht bewusst herbeigeführt, ihn aber billigend in Kauf genommen und dabei ausdrücklich gegen die betrieblichen Anweisungen verstoßen.

So sieht es bei mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit aus

Wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sondern nur mittlere oder leichte, dann muss der Auszubildende allerdings nicht den gesamten Schaden bezahlen. Stellt er seine Kaffeetasse neben die Tastatur und dank einer ungünstigen Ellenbogenbewegung ergießt sich der Inhalt über diese, dann war das ein Vorfall von leichter Fahrlässigkeit. Sollte die Tastatur tatsächlich nicht mehr einsatzfähig sein, dann muss er sich am entstandenen Schaden nicht beteiligen.

Hält er sich hingegen nicht an gängige Regeln und lagert beispielsweise verderbliche Lebensmittel zu lange in ungekühlter Umgebung, obwohl er es anders wissen musste, dann könnte ein mittlerer Grad an Fahrlässigkeit vorliegen. Sie als Ausbildungsbetrieb könnten von ihm verlangen, sich am entstandenen Schaden zu beteiligen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Auszubildende erfahren genug ist und den Schaden vorhersehen musste.