Haftung des Arbeitnehmers an Besonderheiten des Arbeitsrechts angepasst
Grundsätzlich gilt für Haftung und Schadensersatz: In den meisten Fällen ist für eine Haftung ein Verschulden nötig. Das gilt auch für die Haftung des Arbeitnehmers.
Dabei reicht für eine Haftung normalerweise jede Art von Fahrlässigkeit. Für die Haftung des Arbeitnehmers hat das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze aber bereits seit mehr als 20 Jahren wegen der Besonderheit des Arbeitsrechts etwas abgewandelt.
Haftungsmaßstäbe für die Haftung des Arbeitnehmers
Das BAG unterscheidet bei betrieblich veranlassten Schäden 3 unterschiedliche Stufen der Haftung des Arbeitnehmers mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Haftungsstufe |
Beschreibung |
Rechtsfolge |
Leichte Fahrlässigkeit |
Es handelt sich um eine völlig geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit, die jedem Arbeitnehmer im Laufe der Zeit passieren kann. |
Keine Haftung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber trägt den Schaden alleine. |
Mittlere (normale) Fahrlässigkeit |
Der Schaden ist entstanden, weil der Mitarbeiter nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, §276 BGB. |
Der Schaden wird aufgeteilt. Für die Aufteilungsquote sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, also z. B. die Gefahrgeneigtheit der Arbeit oder die Organisationsverantwortung des Arbeitgebers |
Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz |
Ihr Arbeitnehmer hat die erforderliche Sorgfalt so schwer missachtet, dass er selbst die Dinge nicht beachtet hat, die jedem ohne Weiteres eingeleuchtet hätten. |
Die Haftung des Arbeitnehmers besteht im vollen Umfang. |