Haftung des Arbeitnehmers: Diese Haftungsstufen sollten Sie kennen (Teil 1)

Im betrieblichen Alltag ist es mitunter schnell passiert. Ein Arbeitnehmer beschädigt z. B. eine Maschine, verursacht einen Unfall oder macht einen anderen Fehler, der zu einem Schaden bei Ihnen führt. Wie sieht es dann mit der Haftung des Arbeitnehmers aus?

Haftung des Arbeitnehmers an Besonderheiten des Arbeitsrechts angepasst
Grundsätzlich gilt für Haftung und Schadensersatz: In den meisten Fällen ist für eine Haftung ein Verschulden nötig. Das gilt auch für die Haftung des Arbeitnehmers.

Dabei reicht für eine Haftung normalerweise jede Art von Fahrlässigkeit. Für die Haftung des Arbeitnehmers hat das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze aber bereits seit mehr als 20 Jahren wegen der Besonderheit des Arbeitsrechts etwas abgewandelt.

Haftungsmaßstäbe für die Haftung des Arbeitnehmers
Das BAG unterscheidet bei betrieblich veranlassten Schäden 3 unterschiedliche Stufen der Haftung des Arbeitnehmers mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.

Haftungsstufe

Beschreibung

Rechtsfolge

Leichte Fahrlässigkeit

Es handelt sich um eine völlig geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit, die jedem Arbeitnehmer im Laufe der Zeit passieren kann.

Keine Haftung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber trägt den Schaden alleine.

Mittlere (normale) Fahrlässigkeit

Der Schaden ist entstanden, weil der Mitarbeiter nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, §276 BGB.

Der Schaden wird aufgeteilt. Für die Aufteilungsquote sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, also z. B. die Gefahrgeneigtheit der Arbeit oder die Organisationsverantwortung des Arbeitgebers

Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz

Ihr Arbeitnehmer hat die erforderliche Sorgfalt so schwer missachtet, dass er selbst die Dinge   nicht beachtet hat, die jedem ohne Weiteres eingeleuchtet hätten.

Die Haftung des Arbeitnehmers besteht im vollen Umfang.