Der Sozialstaat hat die Aufgabe, das Machtungleichgewicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auszugleichen.
Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber zahlreiche Schutzvorschriften erlassen, die vorwiegend privatrechtlicher, aber auch öffentlich-rechtlicher Natur sind und bei der Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsvertrages zu beachten sind. Grundlage des Arbeitsvertragsrechts sind die §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts und des allgemeinen Teils des BGB sind hierzu ergänzend anzuwenden.
Spezielle Regelungen zum Arbeitsrecht
Ferner gibt es im Rahmen des Arbeitsrechts zahlreiche Spezialgesetze für einzelne Fragestellungen, zum Beispiel das Bundesurlaubsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz und so weiter. Auf ein einheitliches Arbeitsvertragsgesetz konnte man sich bislang nicht einigen.
Übersicht über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetze
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetze mit Abkürzungen und kurzen Erläuterungen.
Abkürzung | Spezialgesetz zum Arbeitsrecht |
ArbP1SchG | Arbeitsplatzschutzgesetz; Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst vom 30. März 1957. |
ArbZG | Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994. Enthält als wichtiger Bereich des Arbeitsrechts Bestimmungen über die höchstzulässige Arbeitszeit und die mindestens zu gewährenden Pausen. |
AÜG | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972. Enthält neben verwaltungsrechtlichen Bestimmungen (Erlaubnispflicht zur Arbeitnehmerüberlassung) zwingende Bestimmungen zum Schutz von Leiharbeitnehmern. |
AWbG | Arbeitnehmerweiterbildungsgesetze der Länder. Manche Bundesländer räumen durch ein AWbG oder Bildungsurlaubsgesetze (BiUr1G) Arbeitnehmern einen Anspruch auf Sonderurlaub zur Teilnahme an Maßnahmen der politischen Weiterbildung ein. |
ATG | Altersteilzeitgesetz; Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988. Soll durch Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit Anreiz bieten, dass ältere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit reduzieren, um ihren Arbeitsplatz jüngeren Kollegen freizumachen. |
BBiG | Berufsbildungsgesetz vom 01. April 2005. Regelt im Rahmen des Arbeitsrechts die Rechtsverhältnisse der Auszubildenden. |
BErzGG | Bundeserziehungsgeldgesetz; Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit vom 31. Januar 1994. Enthält sozialrechtliche Vorschriften über das Erziehungsgeld und arbeitsrechtliche Bestimmungen über den Anspruch auf Elternzeit sowie die Möglichkeit des Arbeitgebers, währenddessen befristet eine Ersatzkraft einzustellen. |
BeschSchG | Beschäftigtenschutzgesetz; Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. |
BetrAVG | Betriebsrentengesetz; Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974. Setzt bestimmte Mindestregeln (z. B. Unverfallbarkeit, Insolvenzschutz, Inflationsausgleich) für vom Arbeitgeber zugesagte Betriebsrenten fest. |
BetrVG | Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972. Regelt die Rechte des Betriebsrats, insbesondere in sozialen (§§ 87 ff.), personellen (§§ 92 ff.) und wirtschaftlichen (§§ 106 ff.) Angelegenheiten. |
BetrVG 1952 | Das BetrVG von 1972 hat das BetrVG vom 11. Oktober 1952 weitgehend aufgehoben. Bestehen geblieben sind die Bestimmungen der §§ 76 ff1 über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat. Diese Regelungen wurden zum 01. Juli 2004 abgelöst durch das neue Drittelbeteiligungsgesetz. |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BUr1G | Bundesurlaubsgesetz; Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer vom 8. Januar 1963. |
DrittelbG | Drittelbeteiligungsgesetz; Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, in Kraft seit dem 01. Juli 2004. |
EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz; Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall vom 26.5.1994. |
GG | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. |
HGB | Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. Von arbeitsrechtlicher Bedeutung sind die §§ 59 ff. über Handlungsgehilfen und Handelsvertreter sowie die §§ 84 ff. über Handelsvertreter. |
JArbSchG | Jugendarbeitsschutzgesetz; Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend vom 12. April 1976. |
KSchG | Kündigungsschutzgesetz vom 25. August 1969. Erklärt eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung für unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist (§ 1) und enthält außerdem u.a. Bestimmungen über den Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern (§ 15) und bei Massenentlassungen (§ 17). |
MitbestG | Mitbestimmungsgesetz; Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4.Mai 1976. Bestimmt, dass in Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Arbeitnehmern der Aufsichtsrat zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besetzen und ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstandes zu bestellen ist. |
Montan- MitbestG | Montan-Mitbestimmungsgesetz; Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai1951. Schafft eine paritätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmen der Montanindustrie. |
MuSchG | Mutterschutzgesetz; Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter vom 18. April1968. |
NachwG | Nachweisgesetz; Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen vom 20. Juli 1995. Räumt in Umsetzung einer EU-Richtlinie dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen schriftlichen Nachweis seiner Arbeitsbedingungen ein. |
SGB | Das Sozialgesetzbuch ist in verschiedene Bücher aufgeteilt, die mit römischen Ziffern durchnummeriert werden. Von besonderer Bedeutung sind vor allem:
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SprAuG | Sprecherausschussgesetz; Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten vom 20. Dezember 1988. Da die leitenden Angestellten vom Betriebsrat nicht repräsentiert werden, können sie eigene Sprecherausschüsse bilden, deren Befugnisse das Gesetz regelt. |
TVG | Tarifvertragsgesetz vom 25. August 1969. |
TzBfG | Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000. Es regelt die Arbeitsverhältnisse teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer sowie die Zulässigkeitsvoraussetzungen für befristete Arbeitsverträge. Das Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 in seiner seit 1996 wesentlich umgestalteten Fassung ist seit dem 1. Januar 2001, dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, außer Kraft gesetzt. |