Haftung in der Ausbildung: Muss der Azubi zahlen?

In Unternehmen kommt es immer mal wieder zu Schadensfällen. Und wenn ein unerfahrener oder übermütiger Azubi die Finger im Spiel hat, steigt die Wahrscheinlichkeit hierfür. Es stellt sich dann die Frage: Können Sie den Auszubildenden dann in die Haftung nehmen?

Schadensfälle mit Auszubildenden sind vielfach denkbar. Von der kaffeedurchtränkten Computer-Tastatur bis hin zur Beschädigung der Luxus-Limousine des Chefs ist vieles möglich. Ob der Azubi dann für den Schaden haftet und wie umfassend die Haftung ausfällt, hängt davon ab, ob er den Schaden hätte verhindern können.

Haftung bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Eines ist schon mal klar: Wenn die Autotür des Chefs absichtlich eingetreten wird, dann ist das Vorsatz und der lässt nur einen Rückschluss auf die Haftung zu: Der Azubi haftet in voller Höhe!

Etwas differenzierter ist die Haftung geregelt, wenn kein Vorsatz vorliegt, sondern wenn man von Fahrlässigkeit ausgeht. Die Haftung hängt nun davon ab, wie fahrlässig der Azubi gehandelt hat. Zu unterscheiden ist:  

Haftung in der Ausbildung: Grobe Fahrlässigkeit
Der Azubi muss davon ausgehen, dass sein Handeln einen Schaden hervorrufen kann. Er handelt trotzdem risikoreich und es kommt zu einem Schaden, beispielsweise durch Umsturz eines viel zu hohen Pallettenstapels. Auch hier wird er in der Regel volle Haftung übernehmen müssen.  

Haftung in der Ausbildung: Normale Fahrlässigkeit
Handelt es sich um Fahrlässigkeit mittlerer Güte – beispielsweise, wenn ein von ihm risikoreich abgestelltes technisches Gerät zu Boden geht und zerstört wird, dann trägt er den Schaden in der Regel anteilig.

Haftung in der Ausbildung: Leichteste Fahrlässigkeit
Ist sein Verhalten als nur sehr gering fahrlässig zu bezeichnen, dann ist der Azubi aus dem Schneider und muss für den Schaden nicht aufkommen. Er kann beispielsweise nicht in Haftung genommen werden, wenn er durch schwungvolles Öffnen der Tür einen Bürostuhl beschädigt.