Haftung des Arbeitnehmers: So bekommen Sie Ihr Geld (Teil 4)

Recht haben und Geld bekommen sind mitunter 2 Paar Schuhe. Bei bestehender Haftung des Arbeitnehmers bekommen Sie Ihren Schaden auf 2 möglichen Wegen ersetzt.

Um bei der Haftung des Arbeitnehmers Ihr Geld zu bekommen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

Haftung des Arbeitnehmers: Verrechnen Sie den Schaden mit offenen Lohnansprüchen
Gerade, wenn der Mitarbeiter weiter bei Ihnen beschäftigt ist, ist das oftmals der bessere Weg. Verrechnen Sie Ihre Forderung wegen der Haftung des Arbeitnehmers mit offenen Lohnforderungen, und zwar mit dem Nettolohn.

Aber Vorsicht: Die Pfändungsschutzvorschriften müssen Sie dabei beachten. Die Pfändungsfreigrenzen dürfen Sie nicht verletzen. Sie kennen das vermutlich aus der Bearbeitung von Lohnpfändungen. Wenn der Anspruch aus der Haftung des Arbeitnehmers so hoch ist, dass Sie bei voller Geltendmachung in einem Monat die Pfändungsfreigrenzen verletzten würden, sollten Sie eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Mitarbeiter treffen.

Haftung des Arbeitnehmers: Wenn eine Aufrechnung nicht möglich ist
Manchmal besteht zwar eine Haftung des Arbeitnehmers, aber Sie können den Anspruch nicht einfach vom Arbeitsentgelt einbehalten. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer gar nicht mehr bei Ihnen beschäftigt ist,.

Wenn der Ex-Arbeitnehmer dann nicht freiwillig zahlt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als vor dem Arbeitsgericht auf Schadensersatz zu klagen, um von der Haftung des Arbeitnehmers zu profitieren. Aber auch hierbei gibt es eine Falle: Berücksichtigen Sie dabei unbedingt eventuelle tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, sonst bleiben Sie trotz der Haftung des Arbeitnehmers auf Ihrem Schaden sitzen. Unter Umständen müssen Sie also schnell aktiv werden.