Vom Grundsatz her besteht keine Haftung des Arbeitgebers bei Personenschäden des Mitarbeiters. Im Klartext heißt das, dass in der Regel keine Haftung des Arbeitgebers besteht, wenn sich der Mitarbeiter am Arbeitsplatz verletzt. In solchen Fällen greift die gesetzliche Unfallversicherung ein.
Haftung des Arbeitgebers bei Verletzung von Schutzvorschriften
Wenn Sie als Arbeitgeber die Einhaltung von Schutzvorschriften vernachlässigen oder verhindern, die zum Schutz der Arbeitnehmer bestehen, ist eine Haftung des Arbeitgebers aber möglich. Wenn Sie zum Beispiel bei Gerüstbauarbeiten die Mitarbeiter anweisen, vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen nicht einzubauen und es kommt hierdurch zu einer Verletzung der Arbeitnehmer, so haften Sie. Dies gilt zumindest dann, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Soweit es um die Verhinderung von Schutzmaßnahmen geht, wird man dies schnell annehmen können.
Achtung: In solchen Fällen kann neben der Haftung des Arbeitgebers auch eine strafbare Handlung vorliegen, sodass Sie Ärger mit dem Staatsanwalt befürchten müssen.
Die Haftung des Arbeitgebers umfasst in einem solchen Fall zunächst einen Schadensersatzanspruch der Berufsgenossenschaft hinsichtlich der aufgewendeten Leistungen. Daneben hat der betroffene Mitarbeiter einen direkten Anspruch auf Ersatz für zum Beispiel beschädigte Kleidung usw. Zur Haftung des Arbeitgebers kann auch die Zahlung von Schmerzensgeld gehören.