Arbeitnehmerhaftung: Wenden Sie sich zunächst an Ihre Versicherung
Vom Grundsatz her haften Arbeitnehmer für Schäden, die sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis anrichten, dem Arbeitgeber gegenüber auf Schadensersatz. Entscheidend ist aber der Schuldvorwurf, der dem Arbeitnehmer gemacht werden kann. Die Rechtsprechung hat wegen der Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse hierzu eine Staffelung entwickelt, die die Position des Arbeitnehmers gegenüber "normalen" zivilrechtlichen Grundsätzen verbessert:
- Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber den Schaden voll.
- Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls aufgeteilt. Hier spielt unter anderem das Verhältnis zwischen Schaden und Einkommen des Arbeitnehmers und die Gefahrgeneigtheit der Arbeit eine Rolle.
- Bei grober Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer in der Regel den Schaden voll. Ausnahmen sind nach den Umständen des Einzelfalls denkbar.
- Bei Vorsatz trägt der Arbeitnehmer den Schaden in voller Höhe.
Eine zusätzliche Hürde hat das Landesarbeitsgericht Köln in der oben genannten Entscheidung aufgestellt. Für den Fall, dass eine Versicherung besteht, müssen Sie als Arbeitgeber zunächst versuchen, den Schaden durch die Versicherung ersetzt zu bekommen. Sie dürfen also nicht – auch nicht als "Erziehungsmaßnahme" – vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, solange nicht die Regulierung mit der Versicherung gescheitert ist.
Begründet wird das mit der Fürsorgepflicht, die Sie als Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeitern haben. Es kann übrigens möglich sein, dass sich die Versicherung, nachdem sie den Schaden reguliert hat, an Ihren Arbeitnehmer wendet, um als Versicherung Schadensersatz vom Arbeitnehmer zu verlangen. Damit haben Sie dann aber nichts mehr zu tun.
Wichtiger Hinweis im Zusammenhang mit Arbeitnehmerhaftung und Versicherungen
Es gibt Rechtsprechung dahingehend, dass Sie als Arbeitgeber zur Reduzierung des Risikos übliche und zumutbare Versicherungen abschließen müssen. Haben Sie zum Beispiel ein Firmenfahrzeug nicht Vollkasko mit Selbstbeteiligung versichert, so reduziert sich der Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer, der ein Schaden an einem Fahrzeug verursacht hat, auf die Höhe der (fiktiven) Selbstbeteiligung.
Prüfen Sie daher regelmäßig, ob der Versicherungsschutz Ihres Unternehmens ausreichend ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Sie auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben.
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