Das sind die wichtigsten Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung

Selbst dem sorgfältigsten Arbeitnehmer kann es passieren, dass er einmal einen Fehler macht. Die Rechtsprechung hat einige Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung formuliert. Daraus ergibt sich, wann und in welchem Umfang Sie Ihren Mitarbeiter an dem Schaden beteiligen können.

Dabei ist die Arbeitnehmerhaftung für Mitarbeiter weniger streng als die normale Haftung. Im Normalfall haftet der Schädiger bei Vorsatz und jedem Grad von Fahrlässigkeit. Im Bereich der Arbeitnehmerhaftung kommt es bei fahrlässiger Schadensverursachung schnell zu einer Schadenteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Unproblematisch ist die Arbeitnehmerhaftung bei Vorsatz
Relativ unproblematisch ist die Arbeitnehmerhaftung bei Vorsatz. Richtet ein Mitarbeiter einen Schaden vorsätzlich an, so zahlt er diesen alleine. Beispiel: Ein Bäckergeselle hat sich privat sehr über einen Kunden geärgert. Als er erfährt, dass er eine Sonderbestellung für diesen Kunden anfertigen soll, versalzt er den Teig. Der Arbeitgeber kommt hinzu, als der Bäckergeselle sich vor Kollegen mit seiner Tat brüstet. Natürlich hat der Bäckergeselle den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.

Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gegen besseres Wissen und wider jede Vernunft handelt. Ein typisches Beispiel ist das Fahren mit einem Firmenfahrzeug im volltrunken Zustand. Kommt es hierbei zu einem Schaden, wird der Arbeitnehmer im Zuge der Arbeitnehmerhaftung zahlen müssen. Der Gesetzgeber ist hier aber auf Seiten des Arbeitnehmers.

Er soll durch einen Schaden, den er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verursacht, nicht vollkommen ruiniert werden. So wird zum Beispiel der Schaden an dem Firmenfahrzeug nur im Rahmen der Selbstbeteiligung einer Kaskoversicherung zu ersetzen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber für das Fahrzeug überhaupt keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Dem Arbeitnehmer soll ein solches Risiko erspart bleiben.

Mittlere Fahrlässigkeit und Arbeitnehmerhaftung
Auch im Bereich der mittleren Fahrlässigkeit kommt es zu einer Kostenteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht sorgfältig und seinem Ausbildungsstand gemäß arbeitet.

Beispiel: Der Mitarbeiter einer Baufirma sichert die Ladung auf dem Firmenfahrzeug nicht ordnungsgemäß. Beim Anfahren nach einer roten Ampel fallen Teile der Ladung auf die Deichsel des gezogenen Anhängers und beschädigen diese. Im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier zu teilen. Auch hier spielen Umstände wie das Einkommen des Arbeitnehmers, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit und die Vor- und Ausbildung des Arbeitnehmers eine Rolle bei der konkreten Aufteilung.

So gut wie keine Arbeitnehmerhaftung bei leichter Fahrlässigkeit
Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich um ein Missgeschick handelt, das jedem auch bei sorgfältiger Arbeit einmal passieren kann. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung besagen, dass in solchen Fällen der Schaden alleine vom Arbeitgeber zu tragen ist. Sie sind also nicht berechtigt, vom Mitarbeiter Schadensersatz zu fordern.

Arbeitnehmerhaftung und Versicherungsschutz
Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung können dazu führen, dass Sie in vielen Fällen zumindest auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben. Sie sollten daher prüfen, welche Risiken in Ihren Unternehmen besonders groß sind. Geeignete Haftpflichtversicherungen und Sachversicherungen reduzieren das Risiko, dass Sie einen Teil des Schadens oder den ganzen Schaden alleine zahlen müssen.