Absetzbarkeit vom häuslichen Arbeitsplatz

Seinerzeit hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd anerkannt werden muss, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei muss der andere Arbeitsplatz auch geeignet sein, was jedoch in der Praxis zu weitergehenden Problemen führt.

Wenn der andere Arbeitsplatz nicht vollkommen nutzbar ist

Es wurde bereits über ein anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof berichtet, in dem ein Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd absetzen wollte, weil er nicht sämtliche Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz im Unternehmen ausführen konnte.

Konkret ging es bei diesen Tätigkeiten um einen interaktiven Englischkurs, der zum einen nicht dazu geeignet war, ihn im Großraumbüro zu absolvieren und zum anderen es dem Arbeitnehmer nicht erlaubt war, die notwendige Software auf dem PC seines Arbeitgebers zu installieren.

Seinerzeit galt die Empfehlung, in ähnlichen Fällen unter Verweis auf das Musterverfahren Einspruch einzulegen. Der damalige Beitrag trug den Titel:

Höchstrichterliche Entscheidung leider negativ

Mittlerweile ist das damalige Musterverfahren abgeurteilt und die Entscheidung der obersten Richter leider negativ. Dennoch scheint die negative Entscheidung zumindest teilweise mit den Sachverhaltskriterien des abgeurteilten Einzelfalls zu tun zu haben.

So wollten die Richter das häusliche Arbeitszimmer beispielsweise deshalb nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, weil lediglich die vom Steuerpflichtigen gewählte Art der Fortbildung (interaktiver PC-Englisch Kurs) nicht am Arbeitsplatz im Unternehmen durchführbar gewesen ist. Die Wahl dieser Art der Fortbildungsmaßnahme stellt jedoch einen persönlichen Beweggrund des Steuerpflichtigen dar. Hätte dieser hingegen mit Unterstützung von Büchern Vokabeln gepaukt, wäre der Arbeitsplatz im Unternehmen ausreichend gewesen.

Doch noch eine Chance für das Arbeitszimmer

Alles in allem ist die Begründung des Bundesfinanzhofes sicherlich nicht erfreulich. Grundsätzlich sollte man jedoch den jeweiligen Einzelfall erneut prüfen. Wenn nämlich die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers tatsächlich einen Bereich mit sich bringt, den er definitiv nicht an seinem Arbeitsplatz im Unternehmen erledigen kann, rückt die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers wieder in greifbare Nähe.

Unabdingbare Voraussetzung ist es dann jedoch, dass die Gründe für die Nichteignung des Arbeitsplatzes nicht in der Verantwortung des Arbeitnehmers zu finden sind. Wer daher der Meinung ist diese Voraussetzungen treffen auf ihn zu, sollte auf die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmer bestehen.