Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig?

Das Finanzgerichts Münster lässt die Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer vom Bundesverfassungsgericht überprüfen.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in der Fassung des StÄndG 2007 nicht abziehbar, sofern das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Für die Veranlagungsjahre bis einschließlich 2006 war darüber hinaus ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einer maximalen Höhe von 1.250 Euro zugelassen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand oder die berufliche beziehungsweise betriebliche Nutzung mehr als 50 % der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit betrug. Letzterer Abzug für häusliche Arbeitszimmer ist ab 2007 nicht mehr möglich.

BVerfG soll Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer prüfen
Dass allerdings die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers auch dann nicht abgezogen werden können, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, verstößt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Beschluss vom 8.5.2009, DStR 2009 S. 1024) gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Daher hat es die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem BVerfG vorgelegt.

Gleichheitsgrundsatz und häusliches Arbeitszimmer
Nach dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hat der Gesetzgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitsgrundsatz gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen.

Verletzt wird der Gleichheitsgrundsatz dann, wenn sich für die betreffende gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt.

Der Gesetzgeber hat zwar grundsätzlich einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Dieser wird im Einkommensteuerrecht aber durch zwei eng miteinander verknüpfte Prinzipien begrenzt, nämlich zum einen durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und zum anderen durch das Gebot der Folgerichtigkeit.

Danach ist nur das Nettoeinkommen, also die Erwerbseinnahmen nach Abzug der Erwerbsaufwendungen (objektives Netto) und der existenzsichernden Aufwendungen (subjektives Netto) zu besteuern.

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung für das häusliche Arbeitszimmer gehören zu den die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindernden Erwerbsaufwendungen, da sie auf keinen Fall privat veranlasst sind. Es handelt sich bei diesen Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer daher um Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG beziehungsweise um Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Die Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer lässt deren Abzug nicht zu. Sie verstößt damit gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit.

Nach Auffassung des Finanzgerichts besteht auch kein Rechtfertigungsgrund für dieses Abzugsverbot bei häuslichen Arbeitszimmern. Förderungs- und Lenkungszwecke für dieses Abzugsverbot sind beim häuslichen Arbeitszimmer nicht erkennbar.

Die Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer ist auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Typisierung gerecht geworden. Vielmehr muss man davon ausgehen, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer hiervon gerade keinen Gebrauch machen wollte, sondern sich allein vom Zweck der Einnahmenvermehrung leiten ließ.

Eine besondere Missbrauchsgefahr seitens der betroffenen Steuerpflichtigen ist durch die Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer ebenso wenig erkennbar wie eine Verwaltungsvereinfachung.

Folgerichtig hat das Finanzgericht daher dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungsgemäß ist.