Bundesverfassungsgericht: Ohne anderen Arbeitsplatz gibt es das Arbeitszimmer
Über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitszimmer haben wir schon ausführlich berichtet. Dennoch hier nochmal der Verweis zu den Hintergründen. Die Beiträge finden Sie unter den folgenden Links:
Arbeitszimmer-Urteil: Teilweise verfassungswidrig!
Arbeitszimmer-Urteil: Arbeitsplatz entscheidet
Arbeitszimmer-Urteil: Bundesverfassungsgericht zu den Praxisfolgen
Wie aus der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (diese ist übersichtlich und verständlich in den zuvor verlinkten Beiträgen erläutert) zu entnehmen ist, ist ein anderer Arbeitsplatz in diesem Sinne insbesondere bei Lehrern nicht gegeben, denen in der Schule kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Darüber hinaus gibt es aber auch noch einige Fälle mehr, bei denen dies so ist und die absolut unstrittig sind.
Arbeitszimmer und Arbeitsplatz
Hier finden Sie einige praktische Fälle, die bereits abgeurteilt sind und daher Ihnen als Munition für den Kampf ums Arbeitszimmer dienen können.
Außendienstmitarbeiter
Ähnlich wie bei Lehrern sieht es bei Außendienstmitarbeitern, denen der Arbeitgeber kein Büro zur Verfügung stellt. So zu entnehmen aus der Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofes unter dem Aktenzeichen: VI R 82/01.
Anders sieht es jedoch aus, wenn irgendein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Dies entschied der BFH bereits ebenfalls im Fall eines Außendienstmitarbeiters. Das Aktenzeichen lautet hier VI R 17/01: "Ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro ist auch dann ein "anderer Arbeitsplatz" (…), wenn er dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist."
Nebenberufliche Freiberufler
Ebenso kann ein angestellter Arzt, dem für seine nebenberuflich selbstständige Gutachtertätigkeit im Krankenhaus oder in der Praxis seines Chefs kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde nach ansetzten.
Dem gegenüber jedoch die Entscheidung des Finanzgerichtes Köln vom 20. August 2009 (Az: 10 K 681/06): "Einem selbständig tätigen Freiberufler mit einem Schreibtischarbeitsplatz in den Praxisräumen steht grundsätzlich ein "anderer Arbeitsplatz" (…) als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung mit der Folge, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht anzuerkennen ist."
Geschäftsleiter
Last but not least eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes unter dem Aktenzeichen: XI R 13/04): "Ist ein nicht selbständig tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur Verfügung steht."
Zu beachten ist jedoch, dass sich das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes nicht auf die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit bezieht, sondern für jede Tätigkeit gesondert zu prüfen ist.
Wer daher beispielsweise hauptberuflich als Angestellter in den Räumen des Chefs arbeitet, aber nebenberuflich in seinem Arbeitszimmer als Autor tätig ist, kann für die nebenberufliche Tätigkeit das Arbeitszimmer zum Abzug bringen, da insoweit kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.
Alle Urteile können auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzhofes unter Angabe des Aktenzeichens kostenlos heruntergeladen werden.