Das Arbeitszimmer in der Steuererklärung doch noch absetzen

In zwei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst mit der Neuregelung der Abzugsbeschränkung der häuslichen Arbeitszimmer ab dem Jahr 2010 befasst. Sofern Ihr häusliches Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, können Sie es in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung nicht geltend machen.

In den beiden Urteilen ging es um einen Hochschullehrer und einen Richter (Urteil vom 27.10.11, Az. VI R 71/10 und Urteil vom 08.12.11, Az. VI R 13/11, beide veröffentlicht am 25.1.2012).

Diese Rechtslage gilt aktuell für Ihr Arbeitszimmer. Die Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer können Sie nach der seit 2010 geltenden Rechtslage nur noch dann als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen, wenn Ihnen

  1. entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder
  2. das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet.

Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt. Ein Werbungskosten-Abzug wegen des fehlenden Arbeitsplatzes kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht. Sowohl der Hochschullehrer als auch der Richter verfügen über einen vom jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz. Insofern fehlt es hier an dem Merkmal, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Auch die zweite Variante konnte in beiden Urteilsfällen nicht angewandt werden, da das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung war. Unerheblich ist nach Auffassung der Richter, wie viele Stunden Sie in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer verbringen. Bei der Prüfung stellen Sie auf Ihre Gesamttätigkeit ab. Überwiegt die Tätigkeit, die Sie in Ihrem Arbeitszimmer verbringen, wären die Kosten abzugsfähig.

Beispiel

Ihre Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Ihr häusliches Arbeitszimmer nutzen Sie für Vor- und Nacharbeiten Ihrer beruflichen Tätigkeit sowie für das Studium fachbezogener Zeitschriften. Insgesamt verbringen Sie in Ihrem Arbeitszimmer 10 Stunden in der Woche. Somit wird deutlich, dass die 2. Alternative nicht greift, da Ihr Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung bildet. Auch die 1. Alternative kommt nicht in Betracht, da Sie über einen Arbeitsplatz bei Ihrem Arbeitgeber verfügen. Somit sind die Kosten für das Arbeitszimmer nicht abzugsfähig.

Arbeitszimmer muss ein separater Raum sein

Üben Sie neben Ihrer beruflichen Tätigkeit noch eine weitere selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit aus, für die Sie Ihr Arbeitszimmer benötigen, können Sie die Kosten für Ihr Arbeitszimmer bis maximal 1.250 € im Jahr steuerlich geltend machen, da Ihnen hierfür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Beispiel: Neben Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer führen Sie freiberuflich Übersetzungen für diverse Auftraggeber durch. Zu diesem Zweck haben Sie sich ein Arbeitszimmer in Ihrer Wohnung eingerichtet. Die Kosten sind bei der Gewinnermittlung Ihrer selbstständigen Tätigkeit bis zu 1.250 € abzugsfähig.

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Voraussetzung für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer ist, dass es sich um einen separaten Raum in Ihrer Wohnung handelt, den Sie ausschließlich beruflich oder betrieblich nutzen.

Die für Ihr Arbeitszimmer geltende Abzugsbeschränkung gilt jedoch nicht für Ihre Arbeitsmittel. Arbeiten Sie z. B. nach Feierabend noch auf Ihrem privaten Laptop Geschäftsunterlagen auf, können Sie Ihre Aufwendungen für Ihren Laptop unabhängig vom Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.

Dies gilt natürlich auch für alle anderen Wirtschaftsgüter, die Sie für Ihre berufliche Tätigkeit anschaffen. Aufwendungen für Ihren Schreibtisch, Ihren Schreibtischstuhl, die Arbeitsplatzbeleuchtung können Sie ebenso steuerlich geltend machen, wie für Regale oder Rollcontainer.

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