In einer aktuellen Streifrage geht es darum zu klären, ob die Kosten für die Herrichtung eines Home-Office im häuslichen Arbeitszimmer steuermindern berücksichtigt werden können, wenn die Tätigkeit erst im nächsten Jahr beginnt. Das erstinstanzliche Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat dies verneint und den Abzug der Aufwendungen für das Home-Office im häuslichen Arbeitszimmer verneint, weil insoweit noch keine Tätigkeit vorhanden ist.
Damit ist der Steuerstreit aber nicht beendet – und dies zu Recht. Der Kläger hat sich nicht einschüchtern lassen und die Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Dieser muss nun klären, ob die Kosten auch schon abgezogen werden können, wenn eine Tätigkeit (für die ansonsten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) noch nicht begonnen wurde.
Die Chancen für ein positives Urteil sollten dabei nicht allzu schlecht stehen. Schließlich hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus 2006 (Az: VI R 21/03) schon einmal in seinem ersten Leitsatz folgende Grundregel aufgestellt:
"Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat."
Da die obersten Richter seinerzeit eine klare Entscheidung getroffen haben, stellt sich die Frage, warum sie nun von diesem positiven Urteil abweichen sollten. Wie gesagt: Die Chancen stehen gut!
[adcode categories=“steuern-buchfuehrung,steuern,immobilien-steuern“]
Arbeitszimmer der Zukunft in der Steuererklärung
Die Kosten für das Arbeitszimmer daher tatsächlich schon steuermindernd zum Einsatz bringen zu können, kann dabei für zahlreiche Steuerpflichtige von Bedeutung sein. Natürlich sind in diesem Zusammenhang Arbeitsplatzwechsel zu nennen, wenn der Job im Home-Office ausgeführt werden soll. Ebenso aber auch die geplante Selbständigkeit, die zunächst nur im häuslichen Arbeitszimmer beginnt.
Weitere Variationen sind jedoch denkbar. Im Streitfall ging es beispielsweise um jemanden, der im kommenden Jahr in den Ruhestand wechselte, diesen jedoch zur Aufnahme einer selbstständischen Tätigkeit nutzen wollte.
Wer sich daher in einer vergleichbaren Situation befindet sollte die Kosten für das Home-Office im häuslichen Arbeitszimmer in der Steuererklärung zum Abzug bringen. Stellt sich das Finanzamt quer, muss Einspruch eingelegt werden.
Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise, wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen, finden Sie in folgenden Beiträgen:
- Einspruch gegen Steuerbescheide: So machen Sie bei der Vermietung mehr absetzbar!
- Einspruch gegen Steuerbescheide: Strittige Steuer bei Vermietung zahlen oder nicht?
Über den hier genannten Streitfall hinaus, finden Sie im Folgenden noch weitere wichtige Themen rund um die steuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers:
- Bundesverfassungsgericht zum Arbeitszimmer: Der andere Arbeitsplatz entscheidet!
- Arbeitszimmer: Anforderungen an ‚anderen‘ Arbeitsplatz bei Angestellten
Mit vielen weiteren Links: