Urteile zum Arbeitszimmer: Hier das Bundesverfassungsgericht
Über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitszimmer haben wir schon ausführlich berichtet. Dennoch hier nochmal der Verweis zu den Hintergründen. Die Beiträge finden Sie unter folgenden Links:
- Arbeitszimmer-Urteil: Teilweise verfassungswidrig!
- Arbeitszimmer-Urteil: Arbeitsplatz entscheidet
- Arbeitszimmer-Urteil: Bundesverfassungsgericht zu den Praxisfolgen
Überblick über andere Urteile zum Arbeitszimmer
Über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hinaus sind auch weiterhin andere Urteile wichtig. Diese nennen wir Ihnen hier unter Angabe des Gerichtes und des Aktenzeichens. Zunächst einige Urteile des Bundesfinanzhofes:
Bundesfinanzhof (Az: IX B 183/07)
Die Aufwendungen für die Anlage oder Unterhaltung eins Gartens sind nicht bei den Kosten des Arbeitszimmers im selbst genutzten Einfamilienhaus zu berücksichtigen, wenn der Garten nicht der Erzielung von Vermietungseinkünften dient und die den Garten betreffenden Aufwendungen nicht durch eine Reparatur des Einfamilienhauses veranlasst worden sind. Insoweit müssen die Kosten also aufgeteilt werden.
Bundesfinanzhof (Az: VIII B 63/09)
Ein nachträglich zum Arbeitszimmer ausgebauter Dachgeschossraum in einem Mehrfamilienhaus, der zum Sondereigentum einer zwei Stockwerke tiefer gelegenen Eigentumswohnung gehört, kann als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein. Da Zubehörräume wie Keller und Speicher nach Auffassung der Rechtsprechung in die häusliche Sphäre eingebunden sind, greift auch hier die Abzugsbeschränkung der Höhe nach.
Alle Urteile können auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzhofes unter Angabe des Aktenzeichens kostenlos heruntergeladen werden.
Erstinstanzliche Urteile zum Arbeitszimmer
Neben den Urteilen des obersten Finanzgerichtes, sind in der Praxis jedoch auch erstinstanzliche Urteile von Bedeutung, wenn diese rechtskräftig werden. In dieser Kategorie sind rund um das Arbeitszimmer insbesondere die folgenden Urteile hervorzuheben:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az: 14 K 6286/04 B)
Ein Arbeitszimmer in einem Bungalow, welcher auf dem vom Steuerpflichtigen bewohnten Hausgrundstück unmittelbar neben dem Wohnhaus liegt, ist in die häusliche Sphäre eingebunden und damit als häusliches Arbeitszimmer anzusehen, auch wenn der Bungalow über einen separaten Eingang verfügt. Damit greifen auch die Beschränkungen der Höhe nach leider aus in solchen Fallkonstellationen.
Finanzgericht München (Az: 10 K 1573/07)
Vermietet eine Ehegattengrundstücksgemeinschaft die in der Ehewohnung gelegenen zwei Arbeitszimmer an jeweils einen der Ehegatten, allein zur Umgehung der hinsichtlich der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer bestehenden Abzugsbeschränkung, ist die Vermietung als rechtsmissbräuchlich anzusehen und dem Mietverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen. Dem Fiskus und auch den Gerichten ist dies also zu viel Trickserei.
Weitere Urteile zum Arbeitszimmer, die Ihnen in der Praxis behilflich sein können, finden Sie in der folgenden Beitragsverlinkung:
Bundesverfassungsgericht zum Arbeitszimmer: Der andere Arbeitsplatz entscheidet!