Arbeitszimmer: Anforderungen an ‚anderen‘ Arbeitsplatz bei Angestellten

Laut Bundesverfassungsgericht ist die Nichtanerkennung des häuslichen Arbeitszimmers insoweit verfassungswidrig, als für die Tätigkeit des Angestellten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aktuell ist nun ein Streit entbrannt, der bares Geld wert sein könnte.

Die Frage lautet: Was ist denn ein solcher anderer Arbeitsplatz? Lesen Sie hier mehr zu den Hintergründen und was zu tun ist.

Hintergründe zum Arbeitszimmer
Bereits in zahlreichen Beiträgen haben wir Sie über die Hintergründe zum Arbeitszimmer und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes informiert. Hintergrundinformationen finden hierzu insbesondere in den folgenden Beiträgen, die vereinzelt weitere Links zu mehr Basiswissen beinhalten:

Wie Sie sehen, haben wir schon seinerzeit gesagt, dass die Bedeutung der Definition des "anderen Arbeitsplatzes" an Wichtigkeit gewinnen wird. Wie nun das anhängige Verfahren zeigt, sollten wir damit Recht behalten.

Verfahren zum anderen Arbeitsplatz des Angestellten
Unter dem Aktenzeichen VI R 91/10 ist aktuell ein Verfahren anhängig, welches sich mit der Frage zur Definition des anderen Arbeitsplatzes beschäftigt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Angestellte ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd ansetzen darf, wenn ihm für die fragliche berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Es dreht sich also alles darum, was der "andere Arbeitsplatz" ist. Unter dem oben genannten Aktenzeichen müssen die obersten Finanzrichter der Republik nun entscheiden, ob ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der gesetzlichen Arbeitszimmerregelung auch zur Verfügung steht, wenn dieser Arbeitsplatz aufgrund mangelnder Ausstattung für die Ausübung der individuellen Tätigkeit nicht in erforderlicher Weise geeignet ist.

Im Sachverhalt des anhängigen Verfahrens handelt es sich um einen Arbeitsplatz innerhalb eines Großraumbüros, der technisch und aufgrund der Umgebung nicht geeignet ist einen beruflich notwendigen, interaktiven Englischkurs zu absolvieren. Betroffene sollten daher das anhängige Verfahren als Musterverfahren nutzen. Nur so kann später einmal eine Steuererstattung winken.

Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise, wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen, müssen finden Sie in folgenden Beiträgen: