Diese Bewertungsgrundsätze müssen Sie im Jahresabschluss beachten

Durch das BilMoG sind erstmals umfangreiche allgemeine Bewertungsgrundsätze in das HGB aufgenommen worden, die von allen Kaufleuten zu beachten sind. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen darf gemäß § 252 Abs. 2 HGB von ihnen abgewichen werden.

Die gesetzliche Aufzählung in § 252 HGB zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen ist nicht abschließend. Dies bedeutet, dass – sofern weitere Bewertungsregeln den GoB entsprechen – diese gemäß § 243 Abs. 1 HGB ebenfalls anzuwenden sind. Zu den nicht ausdrücklich genannten Bewertungsgrundsätzen gehören z. B. der Grundsatz der Methodenbestimmtheit, das Willkürverbot und das Prinzip der Wesentlichkeit.

Bewertungsgrundsätze: Grundsatz der Vorsicht und Periodenabgrenzung

Der Grundsatz der Vorsicht und Periodenabgrenzung ergibt sich bereits aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Danach „Es ist vorsichtig zu bewerten“. Der Vorsichtsgrundsatz wird dabei als Oberbegriff verstanden, dessen inhaltliche Ausfüllung insbesondere durch das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip geprägt wird.

Das Realisationsprinzip gehört zu den bedeutenden Bewertungsgrundsätzen, da es einen wesentlichen Aspekt der Erfolgsermittlung betrifft. In § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB wird es wie folgt beschrieben: „Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.“ Durch diesen Bewertungsgrundsatz wird die Frage beantwortet, ab wann ein Erfolg – zum Beispiel durch die Herstellung und Verwertung betrieblicher Erzeugnisse und Leistungen – als entstanden gilt. Ferner wird damit der Zeitpunkt festgelegt, bis zu dem die Unternehmensleistungen erfolgsneutral zu behandeln sind, d. h. die hergestellten Produkte zu den Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen anzusetzen sind.

Nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen wird für die Gewinnrealisation ein Umsatzgeschäft, d. h. eine Außenbeziehung des Unternehmens, als notwendige Voraussetzung gefordert. Gegenüber einem Dritten muss eine Leistung erbracht worden sein, sodass der Anspruch auf die Gegenleistung entstanden ist. Der Zweck dieses Bewertungsgrundsatzes liegt somit darin, die mit Beschaffungs- und Herstellungsvorgängen zusammenhängenden Aufwendungen zu neutralisieren und Gewinne erst auszuweisen und für Ausschüttungszwecke frei zu geben, wenn sie durch Umsatzerlöse realisiert sind.

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