Nach §§ 244 u. 245 HGB ist der Jahresabschluss in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen. Er ist unter Angabe des Datums vom Kaufmann bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterschreiben. Bisher war für Sie die Verwendung der deutschen Sprache nicht zwingend vorgeschrieben. Nach wie vor gilt dies auch für die Buchführung, für die § 239 HGB lediglich die Verwendung einer lebenden Sprache vorschreibt.
Sämtliche Forderungen, Verbindlichkeiten und Beteiligungen in ausländischer Währung sind von Ihnen für den Jahresabschluss in Euro umzurechnen.
Der Jahresabschluss ist zu unterschreiben
Bei der von Kaufleuten verlangten (eigenhändigen) Unterschrift handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung, der u. a. Bedeutung im Insolvenzfall, bei Auseinandersetzungen und im Hinblick auf die Gewinnverteilung zukommt.
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung bei Aufstellung des Jahresabschlusses
Wie die Buchführung und das Inventar ist auch der handelsrechtliche Jahresabschluss von Ihnen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (GoB) aufzustellen.
Die GoB stellen Rechnungslegungsvorschriften allgemeiner Art dar, die immer dann herangezogen werden, wenn Zweifelsfragen und Interessenskonflikte auftreten. Allerdings gibt es keine gesetzliche Definition für die GoB. Vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen inhaltliche Konkretisierung im Auslegungswege zu erfolgen hat.
Über den reinen Wortlaut hinaus beziehen sich die GoB nicht nur auf das Aufstellen des Jahresabschlusses oder die Buchführung im engeren Sinne, sondern auf alle Bereiche der Inventur, der Bilanz, der GuV und des Anhangs.
Die GoB sind rechtsformneutrale unabhängige Grundsätze
Nicht nur für die Aufstellung des Jahresabschlusses stellen die GoB rechtsformneutrale und von der Unternehmensgröße unabhängige Grundsätze dar. Viele der im alten Aktienrecht enthaltenen Normen, die als GoB allgemein anerkannt waren, sind nunmehr durch das BilMoG im HGB kodifiziert worden:
- § 243 HGB: Klarheit und Übersichtlichkeit, fristgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses
- § 246 HGB: Vollständigkeit und Saldierungsverbot
- § 252 HGB: Vorsichtsprinzip, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Einzelbewertungsprinzip, Periodenabgrenzungsprinzip, Stetigkeitsprinzip, Fortführungsprinzip, Stichtagsprinzip
- § 253 HGB: Anschaffungskostenprinzip, Niederstwertprinzip
Auch soweit die GoB nicht gesetzlich fixiert sind, stellen sie für Sie zwingend zu beachtende Normen dar – auch für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Dennoch existiert hierfür kein allgemein anerkanntes, einheitliches und als verbindlich anzusehendes Normensystem.
Unter anderem werden z. B. in der Literatur noch der Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit erwähnt, die man auch zum Grundsatz der Wahrheit zusammenfasst. Im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses bezieht sich die Richtigkeit darauf, dass die Jahresabschlussposten inhaltlich „wahr“, d. h. zutreffend wiedergegeben werden müssen.
Insbesondere müssen die Werte intersubjektiv nachprüfbar sein, vor allem wenn im Rahmen von Ermessensspielräumen Schätzungen erforderlich sind. Sie können in solchen Fällen zwar von einer subjektiven Vorstellung ausgehen, diese dürfen aber nicht bewusst auf eine Verschleierung oder Verschönerung ausgerichtet sein, d. h. sie sollen willkürfrei sein.
Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
Die Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit bei der Aufstellung des Jahresabschlusses finden Sie in § 243 Abs. 2 HGB.
Der Grundsatz der Klarheit bei der Aufstellung des Jahresabschlusses besagt, dass die Jahresabschlussposten der Art nach eindeutig bezeichnet und die Bezeichnungen nicht missverständlich sein dürfen. Danach müssen Sie gleiche Sachverhalte unter demselben Posten und verschiedenartige Sachverhalte in verschiedenen Positionen abbilden.
Dem Empfänger des Jahresabschlusses soll es hierdurch möglich sein, die abzubildenden Zusammenhänge ohne größere Verständnisschwierigkeiten aus dem äußeren Erscheinungsbild ablesen zu können.
Grundsatz der Vollständigkeit bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
Durch den Grundsatz der Vollständigkeit bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wird in § 246 Abs. 1 HGB vorgeschrieben, dass Sie in der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten aufnehmen müssen. Dieser Grundsatz zur Aufstellung des Jahresabschlusses wird durch das Verrechnungsverbot ergänzt, nach dem Sie Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite aufrechnen dürfen (§ 246 Abs. 2 HGB).
Hinweis: Abweichend von dem Grundsatz der Vollständigkeit bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gibt es im HGB einige kodifizierte Ausnahmen für bestimmte Vermögensgegenstände. Bei diesen gibt es gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 HGB ein Saldierungsgebot.
Vollständigkeitsgebot und Verrechnungsverbot gelten gleichermaßen für die GuV, die sämtliche Aufwendungen und Erträge – nicht saldiert – enthalten muss.
Weitere Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften
Der Gesetzgeber hat für Kapitalgesellschaften einen weiteren Grundsatz für die Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB konzipiert. Hiernach soll der von Ihnen aufgestellte Jahresabschluss unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermitteln.
Ziel dieses Grundsatzes für die Aufstellung des Jahresabschlusses ist es, den aus dem angelsächsischen Bilanzrecht stammenden Grundsatz des „True and fair view“ in die deutsche Rechnungslegung einzufügen.
Bildnachweis: Brian Jackson / stock.adobe.com