Unter dem Begriff Auszahlung versteht man den Geldbetrag, der ein Unternehmen in Richtung Beschaffungs-, Geld- oder Kapitalmarkt verlässt. Einer Auszahlung liegt also immer ein tatsächlicher Zahlungsvorgang zugrunde.
Kostenrechnung: Auszahlung und Ausgabe
Demgegenüber ist mit einer Ausgabe nicht unbedingt ein entsprechender Abgang von Zahlungsmitteln in der betrachteten Abrechnungsperiode verbunden.
Entscheidend für die Definition des Begriffs Ausgabe ist, dass die Lieferung eines Guts erfolgt. Um die Ausgaben einer Abrechnungsperiode zu ermitteln, ist der gesamte Auszahlungsbetrag um diejenigen Werte zu korrigieren, die aus Vorgängen resultieren, bei denen entweder Güterzugänge jetzt, aber Zahlungen zu einem anderen Zeitpunkt, oder aber Zahlungen jetzt und Güterzugänge zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden.
Ausgaben beziehen sich ebenso wie Einnahmen somit auf Veränderungen des Bar- und Buchgeldbestandes sowie der Forderungsbestände. Sie schließen damit außer den Zahlungsmittelbewegungen auch Kreditvorgänge mit ein.
Kostenrechnung: Ausgabe und Aufwand
Bei dem Aufwand einer Abrechnungsperiode handelt es sich um erfolgswirksame Ausgaben, die sich in der Gewinn- und Verlustrechnung der Finanzbuchhaltung niederschlagen.
Kennzeichnend für die Definition des Begriffs Aufwand ist der tatsächlich erfolgte Verbrauch von Gütern. Der Unterschied zwischen Ausgabe und Aufwand äußert sich bereits auf sachlicher Ebene, da es nicht erfolgswirksame Ausgaben gibt, die niemals zu Aufwand führen (zum Beispiel die Vergabe eines Darlehens).
Die Ausgaben einer Periode sind um diejenigen Positionen zu korrigieren, bei denen Ausgaben jetzt, die tatsächlichen Verbräuche aber später, oder bei denen tatsächliche Verbräuche jetzt und Ausgaben in anderen Perioden erfolgen. Darüber hinaus sind nicht erfolgswirksame Ausgaben bei der Herleitung des Aufwands aus den Ausgaben herauszurechnen.
Kostenrechnung: Aufwand und Kosten
Der Begriff Kosten umfasst nach der wertmäßigen Auffassung von Schmalenbach den bewerteten Verbrauch von Produktionsfaktoren für die Herstellung und den Absatz der betrieblichen Erzeugnisse und die Aufrechterhaltung der hierfür erforderlichen Kapazitäten in einer Abrechnungsperiode.
Entscheidend für den Kostenbegriff ist demnach, dass das gesamte Betriebsgeschehen berücksichtigt werden soll. Die Aufrechterhaltung der Kapazitäten, und damit die Sicherstellung des Fortbestehens eines Unternehmens, wird durch die Ermittlung von aussagefähigen und möglichst realistischen Informationen über die wirtschaftliche Lage angestrebt.
Kostenrechnung: Neutraler Aufwand
Zur Bestimmung der Kosten muss zunächst der Gesamtaufwand einer Periode um den sogenannten neutralen Aufwand vermindert werden. Der neutrale Aufwand entsteht durch sogenannte neutrale Geschäftsvorfälle und setzt sich zusammen aus betriebsfremden, außerordentlichen und periodenfremden Aufwandspositionen:
- Ein betriebsfremder Aufwand entsteht, wenn Güter zu einem anderen als dem eigentlichen Betriebszweck eingesetzt werden, z. B. in karitativen, außerbetrieblichen Sozialeinrichtungen.
- Im außerordentlichen Aufwand spiegeln sich Begebenheiten wider, die bei der betrieblichen Leistungserstellung nicht regelmäßig auftreten, wie zum Beispiel Feuer-, Sturm- oder Diebstahlschäden, sowie Buchverluste bei der Veräußerung von Betriebsmitteln.
- Von einem periodenfremden Aufwand wird gesprochen, wenn zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung nachträglich Steuern zu zahlen sind, da dieser Aufwand nicht die aktuelle Abrechnungsperiode betrifft.
Kostenrechnung: Der Zweckaufwand
Wird der Gesamtaufwand einer Periode um den neutralen Aufwand vermindert, so erhält man den Zweckaufwand, der aus den eigentlichen Betriebsaufgaben resultiert. Beim Zweckaufwand lässt sich noch einmal danach differenzieren, ob der Aufwand als Kosten verrechnet wird oder nicht. Den als Kosten verrechneten Zweckaufwand nennt man auf Kostenebene Grundkosten.
Die nicht als Kosten verrechneten Zweckaufwendungen – die sogenannten Anderskosten – resultieren in der Regel aus Wertansätzen, die von denen der Finanzbuchhaltung abweichen. In diesen Fällen wird in der Kosten- und Leistungsrechnung ein anderer Kostenbetrag angesetzt als in der Finanzbuchhaltung. Dieser Tatbestand findet in dem Bereich der kalkulatorischen Kosten Berücksichtigung.
Kostenrechnung: Kalkulatorische Kosten
Kalkulatorische Kosten beinhalten darüber hinaus sogenannte Zusatzkosten, die bei der Kostenermittlung zum Zweckaufwand hinzuaddiert werden. Bei den Zusatzkosten handelt es sich um Kostenarten, denen in der Finanzbuchhaltung keine Aufwandspositionen gegenüberstehen, zumeist Opportunitätskosten, die also in der Kostenrechnung zusätzlich berücksichtigt werden müssen.
Zu den kalkulatorischen Kostenarten gehören insbesondere kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen, Wagnisse, Unternehmerlöhne und Mieten. Kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Wagnisse gehören in den Bereich der Anderskosten. Bei kalkulatorischen Unternehmerlöhnen und kalkulatorischen Mieten handelt es sich um Zusatzkosten.