Ermittlung der Herstellungskosten nach dem BilMoG

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die handelsrechtliche Untergrenze für Herstellungskosten an steuerliche Regelungen angeglichen. Bei Anwendung des BilMoG enthalten die handelsrechtlichen Herstellungskosten neben den Einzelkosten auch die fertigungsbezogenen variablen Gemeinkosten.

Spätestens für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre sind die Herstellungskosten nach dem neuen Schema des BilMoG zu berechnen. Nimmt man die bestehenden Übergangsvorschriften in Anspruch, ist auch eine frühere Anwendung des BilMoG möglich.  

Herstellungskosten als Bewertungsmaßstab 
Auch mit der Einführung des BilMoG bleiben Herstellungskosten ein dominierender Bewertungsmaßstab für Vermögensgegenstände.

Herstellungskosten können dabei insbesondere für Sachanlagen, aber auch für immaterielle Anlagen, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse etc. ermittelt werden.

Definition von Herstellungskosten
Herstellungskosten werden definiert als Aufwendungen, die durch

  • den Verbrauch von Gütern,
  • die Inanspruchnahme von Diensten,
  • für die Herstellung eines Vermögensgegenstands,
  • für seine Erweiterung oder
  • für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung  

entstehen.

Herstellungskosten nach altem Recht
Nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB a.F. mussten bisher lediglich die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten sowie die Sonderkosten der Fertigung in die Herstellungskosten einbezogen werden.

Zusätzlich zu dieser handelsrechtlichen Wertuntergrenze durften Teile der notwendigen Material- und Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens – soweit der durch die Fertigung veranlasst wurde – in die Herstellungskosten mit einbezogen werden.

Darüber hinaus bestand handelsrechtlich ein Wahlrecht, ob die Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs ebenfalls bei der Ermittlung der Herstellungskosten berücksichtigt werden sollten.

Herstellungskosten nach BilMoG
Durch Einführung des BilMoG müssen zukünftig auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens – soweit diese durch die Fertigung veranlasst sind – bei der Berechnung der Herstellungskosten berücksichtigt werden. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht mit in die Herstellungskosten einbezogen werden (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB n.F.).

Herstellungskosten nach BilMoG und Steuerrecht
Nach alter handelsrechtlicher Regelung unterschieden sich die handels- und steuerrechtlichen Wertuntergrenzen für Herstellungskosten. Durch das BilMoG ergeben sich für die Handels- und Steuerbilanz zukünftig die gleichen Wertuntergrenzen.

Fremdkapitalzinsen als Bestandteil von Herstellungskosten
Bisher wurde beim Ansatz von Herstellkosten immer eine übereinstimmende Behandlung von Fremdkapitalzinsen in der Handels- und Steuerbilanz verlangt. Durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit ist dies zukünftig nicht mehr erforderlich.