Rolle rückwärts bei sachgrundlosen Befristung?

Das BAG hatte 2011 für eine erhebliche Erleichterung der sachgrundlosen Befristung gesorgt. § 14 TzBfG verbietet eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, wenn zwischen den Parteien bereits früher einmal ein Arbeitsverhältnis bestand. Seit 2011 fordert das BAG, dass dieses Arbeitsverhältnis innerhalb der letzten drei Jahre bestanden haben muss. Hiervon ist das LAG Baden-Württemberg abgewichen.

Das LAG Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass eine sachgrundlose Befristung nach § 14 TzBfG auch dann unzulässig ist, wenn die Vollbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. Die von vielen Arbeitgebern begrüßte Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2011 habe die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der auf Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge vom 27.08.2007 bis zum 30.11.2007 und anschließend wieder vom 1.2.2011 bis 30.6.2011 beschäftigt worden war. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde bis zum 31.5.2012 und anschließend noch einmal bis zum 31.1.2013 verlängert. Der Mitarbeiter hält hier nun die Befristung des letzten Arbeitsvertrages für unzulässig.

Die Richter am LAG Baden-Württemberg argumentierten mit dem Wortlaut des § 14 TzBfG. Sie hielten die letzte Befristung für unzulässig. Es liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor. Denn nach dieser Regelung sei eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber "bereits zuvor" ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Annahme des BAG, dieses Arbeitsverhältnis habe in den letzten drei Jahren vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages liegen müssen, finde im Gesetz keine Stütze.

Argumentation nicht von der Hand zu weisen

In der Tat ist die Argumentation der Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nicht von der Hand zu weisen. Auch das Bundesarbeitsgericht ist an den Wortlaut der Gesetze gebunden. Und es stimmt, dass in § 14 TzBfG kein Wort von einer Dreijahresfrist steht.

Es ist zu erwarten, dass das Bundesarbeitsgericht die Sache erneut entscheiden wird. Bis dahin birgt diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg eine Gefahr für Sie als Arbeitgeber. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesarbeitsgericht seine arbeitgeberfreundliche Auslegung des Gesetzes zurücknimmt.

Prüfen Sie, ob bereits vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, vermeiden Sie bis zur neuen Entscheidung des BAG den Abschluss von sachgrundlosen befristeten Arbeitsverträgen mit Personen, die bereits früher einmal in einem Arbeitsverhältnis zu Ihnen standen. Denn nach wörtlicher Auslegung des § 14 TzBfG wäre eine solche Befristung unzulässig.