Gelten Befristungen und TzBfG auch für Mitglieder des Betriebsrates?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt grundsätzlich auch für Betriebsräte. Wo die Grenze ist und wann Sie bei einem Betriebsratsmitglied eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses bzw. die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht verweigern dürfen, ergibt sich aus einem Urteil des LAG Niedersachsen vom 08.08.2012, Az.: 2 Sa 1733/11.

In dem Fall war ein ordentliches Mitglied des Betriebsrates befristet beschäftigt worden. Die erste Befristung lief zunächst bis zum 11.10.2010. Nachdem die Mitarbeiterin im April/Mai 2010 in den Betriebsrat gewählt wurde, wurde im September 2010 vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 11.10.20111 verlängert wurde.

Im Juli 2011 wurde der Mitarbeiterin dann mitgeteilt, dass sie nach Ablauf der Befristung nicht weiter beschäftigt werden würde. Sie führte dies auf ihre Betriebsratstätigkeit zurück und klagte auf Feststellung, dass die Befristung zum 11.10.2011 unwirksam sei und dass das Arbeitsverhältnis daher nicht mit dem 11.10.2011 ende.

Aus diesem Grund sollten Befristungen bei Mitgliedern des Betriebsrates unwirksam sein

Sie argumentierte u. a. damit, dass § 14 Abs. 2 TzBfG (das ist die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse ohne besonderen Sachgrund bis max. 2 Jahre zu befristen) bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen von Betriebsratsmitgliedern nicht angewendet werden dürfe.

Denn das würde die Unabhängigkeit und den Schutz von Betriebsratsmitgliedern gefährden. Ihre Argumentation ging dahin, dass Betriebsräte nicht unabhängig agieren könnten, wenn sie befürchten müssten, dass ihre Betriebsratstätigkeit Auswirkungen auf die Verlängerung oder Nichtverlängerung Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses haben könnte.

Die Richter überzeugte diese Argumentation zu Befristungen nicht

Die Richter sowohl beim Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht konnten sich dieser Argumentation nicht generell anschließen. Der Wortlaut von § 14 TzBfG gibt keine Argumente dafür her, insbesondere nimmt er Mitglieder des Betriebsrates nicht von der Anwendbarkeit des § 14 TzBfG aus. Auch für die von der Mitarbeiterin geforderte Auslegung des § 14 TzBfG auf Basis europarechtlicher Regelungen sahen die Richter am LAG keinen Spielraum.

Auch die Schutzbestimmungen des § 78 BetrVG führten zu keinem anderen Ergebnis

Auch ein anderes Argument brachte die Befristung nicht zu Fall. Die Mitarbeiterin berief sich auf § 78 BetrVG, der u. a. regelt, dass Mitglieder des Betriebsrates bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Das bedeutet für Sie bei der Verlängerung der Befristung von Arbeitsverträgen der Mitglieder des Betriebsrates

Zwar ist es auch nach Ansicht der Richter grundsätzlich möglich, dass die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Benachteiligung wegen des Betriebsratsamtes beinhaltet, wenn dies allein deshalb erfolgt, weil der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Mitglied des Betriebsrates ist. Dann wäre dies unzulässig. Die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Benachteiligung trägt aber der Arbeitnehmer. Und genau diesen Beweis sahen die Richter als nicht erbracht an.

So sichern Sie sich ab

Für den Arbeitgeber war es günstig, dass er detailliert darlegen konnte, warum der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde. Dies waren Gründe, die nicht mit der Betriebsratstätigkeit zu tun hatte. Ihr Arbeitsplatz fiel weg und auch die befristeten Arbeitsverträge anderer Mitarbeiter, die nicht Mitglied im Betriebsrat waren, wurden nicht verlängert. Sie sollten daher deutlich darlegen können, warum Ihre Entscheidung, das befristete Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern, nichts mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat zu tun hat.