Vorsicht im Ehrenamt bei der materiellen Vergütung

Der Einsatz Ihrer Finanzen bedarf der Rechtmäßigkeit. Die Vergütung des Ehrenamtes ist beschränkt. Ob gemeinnützig oder nicht, Ihr Verein unterliegt dem Grundsatz der Selbstlosigkeit und den entsprechenden Satzungs- und Verordnungsregeln. Verstöße ahndet das Finanzamt mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit und/oder Steuernachzahlungen.

Ein Mitglied Ihres Vereins muss sich im Ehrenamt selbstlos und unentgeltlich   engagieren. Aber es gibt Ausnahmen. Keine Macht dieser Welt kann verlangen, dass ein, sich zeitlich aufopferndes, Vereinsmitglied auch sein Privatvermögen in die Aktivitäten einbringt.

Für den Fall von Aufwendungen im Auftrag des Vereins sind dafür Entschädigungen durch die Finanzen Ihrer Gemeinschaft aufzubringen. Die andere Seite der Medaille ist die Vergütung. Und dabei ist Vorsicht geboten.

Die materielle Vergütung von Vereinsmitgliedern im Ehrenamt lässt sich zwar nicht mit der Selbstlosigkeit vereinbaren, ist aber in Ausnahmefällen zu satzungsgemäßen Zwecken, je Maßnahme und Person, finanzrechtlich bis zu einer Höhe von 40 Euro gestattet.

Ausnahmen sind in der Regel:

  • Jubiläum
  • Geburtstag
  • Hochzeit
  • besonderer Vereinsanlass (Freundschaften, Besuche, Feiern)
  • Vereinsausflug
  • außergewöhnliche Vereinsversammlung
  • außergewöhnlicher Arbeitseinsatz
  • Beerdigung                  

Die Vergütungen dürfen nur aus Sachzuwendungen bestehen und auf keinen Fall aus Geldzuwendungen!

Sachzuwendungen sind in der Regel:

  • Bücher, Blumen, Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände
  • Fahrtkostenzuschüsse bei Vereinsausflügen
  • Bewirtungszuschüsse (Speisen und Getränke) bei Ausnahmemaßnahmen
  • Kranz, Gebinde (Summe kann hier allgemeinwertig überschritten werden)     

Lassen Sie bei der Anwendung von Vergütungen unbedingte Transparenz walten. Beziehen Sie alle engagierten Vereinsmitglieder in die Entscheidungsfindung ein. Ihre Vereinsfinanzen sind Gemeinschaftseigentum. Ein selbstherrlicher Umgang Verantwortlicher schafft böses Blut, verprellt wichtige Mitstreiter und schwächt das Vereinsleben. Nur gemeinschaftliche Einvernehmlichkeit lässt Ihren, im Ehrenamt so wichtigen, Zusammenhalt wachsen.

Halten Sie die 40-Euro-Grenze je Person und Maßnahme ein. Ein Überschreiten zieht, nach Finanzkontrollen, schmerzhafte finanzielle Zusatzbelastungen für den Verein nach sich. Sie dürfen die Summe auch nicht mit einer beispielsweisen Begründung, zwei Finanzjahre zusammenlegen zu wollen, überhöhen. Der Abrechnungszeitraum eines Finanzjahres richtet sich nach dem Kalenderjahr.

Wenden Sie Bewirtungszuschüsse (Speisen und Getränke) wohl überlegt als Vergütung an. Für das leibliche Wohl kann jeder Gast selbst sorgen. Die nie üppigen Finanzen im Verein kann man sinnvoller und notwendiger ausgeben.