Betriebsbedingte Kündigung: Unternehmerische Entscheidung muss plausibel sein

Allein die Auffassung des Arbeitgebers, durch die Fremdvergabe bestimmter Arbeiten wären im eigenen Betrieb erhebliche Personalkosten einzusparen, reichte den rheinischen Richtern nicht, um die Änderungskündigung einer Arbeitnehmerin für gerechtfertigt zu halten. Die Düsseldorfer Arbeitsrichter verlangten vielmehr, dass die Entscheidung des Unternehmers auch nachvollziehbar sein muss.
Die Fremdvergabe von Arbeiten rechtfertigt nicht unbedingt die betriebsbedingte Kündigung eines Mitarbeiters. Entschließen Sie sich als Arbeitgeber etwa, Messen und Veranstaltungen nicht mehr von eigenem Personal planen zu lassen, sondern die Organisation in die Hände einer fremden PR-Agentur zu geben, rechtfertigt dies nicht unbedingt die Kündigung der bisher mit diesen Aufgaben betrauten Arbeitnehmer. Ihre unternehmerische Entscheidung, gewisse Arbeiten von anderen Unternehmen durchführen zu lassen, muss vielmehr plausibel sein. Dies verlangt ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.

Die Klägerin war im Bereich Öffentlichkeitsarbeit bei der beklagten Firma tätig. Sie hatte eine Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen, durch die ihre Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitstelle umgewandelt wurde. Entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit wurde auch der Verdienst der Mitarbeiterin verringert. Außerdem sollte die Spezialistin für Öffentlichkeitsarbeit künftig nur noch leichte kaufmännische Aufgaben übernehmen und gelegentlich Messeveranstaltungen betreuen. Gegen diese Änderungskündigung zog die Mitarbeiterin vor Gericht.
 
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgte ihrer Klage und erklärte die Änderungskündigung des Arbeitgebers für unwirksam. Die unternehmerische Entscheidung, durch die Kündigung eigene Personalkosten einzusparen und die Öffentlichkeitsarbeit einem fremden Unternehmen anzuvertrauen, hielten die Richter im Rheinland für nicht ausreichend. Die Entscheidung des Unternehmers müsse plausibel, d. h. nachprüfbar und nachvollziehbar sein, verlangte das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber müsse deswegen im Einzelnen darlegen, welche organisatorischen oder technischen Mittel er im Einzelnen vorgenommen habe, damit die Stelle des betroffenen Mitarbeiters „aus dringenden betrieblichen Gründen“ wegfalle. Die behaupteten Umstände müssten sich direkt auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers auswirken.
 
Dabei hielten die Richter die Meinung des Arbeitgebers, dass die Fremdvergabe günstiger sei, als die Erfüllung der Aufgaben durch eigene Arbeitskräfte, für ein Gerücht. Der Arbeitnehmer sei verpflichtet, eine betriebswirtschaftlich fundierte Prognose hinsichtlich des künftigen Personalbedarfs zu erstellen oder erstellen zu lassen.
 
Landesarbeitsgericht Düsseldorf; Az: 13 (14) Sa 997/01