AGG: Schwangerschaft alleine reicht nicht als Diskriminierungs-Nachweis bei Beförderung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet u. a. Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Eine solche kann auch vorliegen, wenn Sie eine schwangere Mitarbeiterin bei einer Beförderung übergehen.

Die nach AGG verbotene Diskriminierung bei der Beförderung kann aber nicht alleine damit begründet werden, dass Ihnen die Schwangerschaft bekannt ist. Dazu muss Ihre Mitarbeiterin schon etwas mehr vortragen (BAG, Urteil vom 27.01.2011, Az.: 8 AZR 483/09).

Das BAG hatte sich mit diesem Fall bereits zum zweiten Mal zu beschäftigen. Geklagt hatte eine Abteilungsleiterin eines großen Musikkonzerns. Sie hatte sich auf eine Stelle als „Vice-President“ beworben. Auf diese Stelle hatte sich auch ein männlicher Kollege beworben, der schließlich auch die begehrte Beförderung erhielt. Da dem Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die Schwangerschaft bekannt war, ging die Mitarbeiterin von einer nach AGG verbotenen Diskriminierung aus und verlangte eine Entschädigung.

Kenntnis von der Schwangerschaft bei der Entscheidung über die Beförderung

Das war den BAG-Richtern zu einfach. Sie verwiesen die Sache gleich zweimal an das LAG zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurück. Alleine die Kenntnis von der Schwangerschaft bei der Entscheidung über die Beförderung reichte den Richtern noch nicht. Weitere Anhaltspunkte für eine geschlechterspezifische Diskriminierung müssten hinzukommen. Allerdings sind an diese Anhaltspunkte keine hohen Anforderungen zu stellen.

Wie Sie die Annahme eines AGG-Verstoßes durch Diskriminierung bei der Beförderung vermeiden

Auch wenn das BAG die bekannte Schwangerschaft alleine nicht als ausreichend für die Annahme eines Verstoßes gegen das AGG gelten lässt: Für Sie ist Vorsicht geboten, wenn sich eine schwangere Mitarbeiterin um eine entsprechende Stelle bemüht. Denn viel mehr als die Schwangerschaft muss nicht mehr kommen, damit Sie in der Diskriminierungsfalle sind. Verbessern Sie Ihre Chancen indem Sie:

  • sich bei der Entscheidung streng an belegbaren Sachgründen (Qualifikation, Erfahrung, Weiterbildungen usw.) orientieren,
  • Ihre Entscheidung und die Entscheidungsgrüne dokumentieren,
  • jeden Hinweis darauf vermeiden, dass Sie Zweifel daran haben, dass die schwangere Mitarbeiterin wegen der Schwangerschaft oder der Mutterschaft die Anforderungen nicht erfüllen könnte,
  • die Schwangerschaft am besten nicht ansprechen.

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