von Marc Wehrstedt, veröffentlicht in Teilzeitkräfte
Meldepflichtiges Entgelt
In den Meldungen zur Sozialversicherung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt zu erstatten. Dies entspricht dem beitragspflichtigen Entgelten im Meldezeitraum. Die Besonderheit bei Midijobber: Es ist die reduzierte beitragspflichtige Einnahme in den Meldungen anzugeben, also die Grundlage der Beitragsberechnung. Daher ist das gemeldete Entgelt grds. geringer als das tatsächlich erzielte Entgelt.
Einzige Ausnahme: Wenn der Minijobber auf die Reduzierung in der Rentenversicherung verzichtet hat, ist das tatsächliche – weil dann beitragspflichtige – Entgelt zu erstatten.
Besonderheit bei Entgeltmeldungen
Bei Entgeltmeldungen ist bei Midijobbern in der Meldung anzugeben, ob die Entgelte stets innerhalb der Gleitzone lagen. Hierfür ist ein eigenes Feld "Gleitzonenkennzeichen" zu melden.
Meldepflichtiges Entgelt zu Unfallversicherung
Seit 2009 sind die Daten zur Unfallversicherung ebenfalls in den Sozialversicherungsmeldungen zu übermitteln. Dieses gilt natürlich auch für die Entgelte von Midijobbern. Aber auch hier gilt es etwas zu beachten. Die Unfallversicherung kennt nämlich die Sonderregelungen für Midijobber nicht.
Daraus folgt, dass im Datensatz für die Unfallversicherung als unfallversicherungspflichtiges Entgelt bei Midijobbern nicht die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu melden ist, sondern das tatsächlich erzielte Entgelt, welches in der Unfallversicherung meldepflichtig ist.
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