Bei der Sozialauswahl muss der Arbeitgeber auch Zweigstellen mit einbeziehen

Geklagt hatte der Filialleiter eines Unternehmens, dem auf Grund der Filialschließung aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden war. Eine Sozialauswahl hatte der Arbeitgeber nicht vorgenommen. Seine Begründung: Da es nur einen Filialleiter pro Filiale gäbe, wäre dies nicht erforderlich.
Das sahen die Richter anders: In Ihrem Urteil betonten Sie, dass der Arbeitgeber nach geltendem Recht bei der Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiter auch soziale Gesichtspunkte, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter oder Familienstand zu berücksichtigen hat. Demnach hätte der Arbeitgeber auch die Geschäftsleiter der anderen Filialen in eine Sozialauswahl einbeziehen müssen (LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 11.2.2005, AZ. 9 Sa 994/04). Auf Grund der grundlegenden Bedeutung hat das LAG Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Der Betriebsrat kann also einer Kündigung widersprechen, wenn die Sozialauswahl nicht oder nicht korrekt getroffen wurde. Hierzu gibt es zahlreiche weitere Urteile, die den bei einer Sozialauswahl zu berücksichtigenden Kreis konkretisieren:
  • Zu dem auswahlrelevanten Personenkreis zählen alle von einer betrieblichen Maßnahme (z.B. Einführung von neuen Produktionsmethoden) betroffenen vergleichbaren Arbeitnehmer. Die Vergleichbarkeit der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer richtet sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen (BAG, Urteil vom 7.2.1985, Az. 2 AZR 91/84).
  • In die Sozialauswahl sind grundsätzlich nur diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die gegenseitig austauschbar sind. Es muss die Zuweisung des anderen Arbeitsplatzes kraft Direktionsrecht möglich sein (BAG, Urteil vom 29.3.1990, Az: 2 AZR 369/89), d.h., der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer einseitig auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen können (BAG, Urteil vom 17.9.2998, Az: 2 AZR 725/97).
  • Die Festlegung des auswahlrelevanten Personalkreises erfolgt ausschließlich auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (BAG, Urteil vom 17.9.1998, AZ: 2 AZr 752/97).

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