Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl geht zu Lasten jüngerer Arbeitnehmer mit Unterhaltspflichten

Ist das Kündigungsschutzgesetz auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, müssen Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung genau abwägen. Sie müssen im Rahmen der Sozialauswahl prüfen, welchen der vergleichbaren Mitarbeiter Sie kündigen dürfen. Aber wie gewichten Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien untereinander?

Welche Kriterien bei der Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung eine Rolle spielen, ergibt sich aus § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes. Danach müssen Sie im Rahmen der Sozialauswahl die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Aber nicht immer ist das ganz einfach. Denn es kann bei der Sozialauswahl durchaus passieren, dass diese Kriterien ein nicht ganz eindeutiges Bild ergeben. Die Gerichte haben sich bisher zu diesem Problem bei einer betriebsbedingten Kündigung eher weniger geäußert. 

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung: Alter vor Unterhaltspflichten
Eine Entscheidung gibt es jetzt vom Landesarbeitsgericht Köln ( Urteil vom 18.02.2011, Az.: 4 Sa 1122/10). Zwei vergleichbare Mitarbeiter waren gleichlange im Unternehmen beschäftigt. Eine Schwerbehinderung lag bei keinem vor. Der Arbeitgeber musste also entscheiden, ob er das höhere Lebensalter oder die Unterhaltspflichten höher wertete.

Zur Auswahl standen ein 53-jähriger ohne Unterhaltspflichten und ein 35-jähriger mit Unterhaltspflichten für zwei Kinder. Der Arbeitgeber entschied sich für die Kündigung des älteren Mitarbeiters. Das LAG hielt die Sozialauswahl für fehlerhaft. Der ältere Arbeitnehmer gewann im Kündigungsschutzprozess.

Betriebsbedingte Kündigung: Jüngere Arbeitnehmer haben bessere Berufschancen
Für die Richter war entscheidend, dass der jüngere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt ihrer Ansicht nach höhere Chancen hat. Daher nahmen sie an, dass eine Gefährdung der Unterhaltspflichten gar nicht so wahrscheinlich sei. Deswegen sei der ältere Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung schutzwürdiger.

Egal, ob Sie diese Entscheidung für richtig oder falsch halten: An einer sorgfältigen Prüfung der Situation kommen Sie im Rahmen der Sozialauswahl nicht vorbei. Zu den Berufschancen am Arbeitsmarkt können Sie sich z.B. bei der Agentur für Arbeit erkundigen.