Fordern Sie das ärztliche Attest bei Krankmeldungen

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil bestätigt, dass der Arbeitgeber schon am ersten Tag einer krankheitsbedingten Fehlzeit die Vorlage eines ärztlichen Attests von einem Beschäftigten verlangen kann. Fordern Sie deshalb in Zweifelsfällen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ihren Arbeitnehmern.

Das Kölner Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber es nicht begründen muss, wenn er schon am ersten Tag eines krankheitsbedingten Fernbleibens von der Arbeit vom Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung verlangt. Ferner ist es auch nicht notwendig, dass erst ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers Anlass dazu gibt.

Im verhandelten Fall hatte eine Redakteurin bei ihrem Vorgesetzten einen Dienstreiseantrag gestellt. Nachdem dieser auch nach einer nochmaligen Nachfrage abgelehnt wurde, meldete sich die Arbeitnehmerin am Tag der beabsichtigten Dienstreise krank. Der Arbeitgeber forderte daraufhin die Redakteurin schriftlich auf, künftig am ersten Tag einer Krankheit ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen.

Begründet wurde dies mit einem "erschütterten Vertrauen" des Arbeitgebers. Dies ließ die Arbeitnehmerin nicht gelten und klagte dagegen mit der Begründung, dass es keinerlei Anhaltspunkte für einen Missbrauchsverdacht gegeben habe, da kein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem abgelehnten Dienstreiseantrag bestehe.

Arbeitgeber gewinnt vor Gericht

Vor Gericht hatte die Arbeitnehmerin mit dieser Argumentation jedoch keinen Erfolg. Der Arbeitgeber war laut dem Landesarbeitsgericht berechtigt, künftige Atteste bereits am ersten Krankheitstag einzufordern. Eine solche Aufforderung muss weder begründet werden, noch bedarf es eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt.

Dies folge aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik und müsse nicht gerechtfertigt werden. Allerdings müssen die allgemeinen gesetzlichen Schranken der Willkür und des Verbots diskriminierenden Verhaltens beachtet werden.

Der Arbeitgeber hatte in diesem Fall mit der kurzfristig nach Ablehnung des Dienstreiseantrags der Arbeitnehmerin aufgetretenen Erkrankung einen hinreichenden Anlass für die Anweisung gesehen. Damit handelte der Arbeitgeber nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, wenn er die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verlangt.

(Landesarbeitsgericht Köln; Urteil vom 14. September 2011; Az: 3 Sa 597/11)