Entzug des Dienstwagens bei Freistellung kann teuer für Sie werden

Arbeitgeber stellen bestimmten Mitarbeitern oft einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Wird der Arbeitnehmer z. B. nach der Kündigung von der Arbeit freigestellt, stellt sich die Frage, ob er diesen sofort oder erst am Ende des Arbeitsverhältnisses hergeben muss. Vorsicht: Verlangen Sie den Wagen zu früh heraus, müssen Sie während der Freistellung möglicherweise eine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens zahlen.

Das BAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt bekommen hatte (BAG, Urteil vom 21.?3. 2012, Az.: 5 AZR 651/10). Die Anwendung der 1%-Regelung führte dazu, dass monatlich 277,00 € bei der Entgeltabrechnung berücksichtigt wurden. Ein anderes Privatfahrzeug besaß die Arbeitnehmerin nicht.

Als sie zum 30.06.2009 ihr Arbeitsverhältnis kündigte, stellte sie der Arbeitgeber von der Arbeitsleistung frei, widerrief die Gewährung eines Dienstwagens und verlangte das Fahrzeug heraus. Die Arbeitnehmerin übergab das Fahrzeug am 09.06.2009 und verlangte dann eine Entschädigung wegen Nutzungsausfallentschädigung bis zum Ende des Monats Juni 2009 (Ende des Arbeitsverhältnisses).

Diese Widerrufsklausel bei Dienstwagenregelungen dürfen Sie verwenden

Vertraglich war mit dieser Klausel ein Widerrufsvorbehalt für die Überlassung des Dienstwagens vereinbart:

Widerrufsvorbehalte: Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen.

Das BAG hat eindeutig festgestellt, dass diese Klausel einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht standhält. Sie dürfen sie also auch in vorformulierten Vertragsbedingungen einsetzen.

Der Arbeitgeber musste trotzdem eine Entschädigung zahlen

Nicht ganz einfach zu verstehen ist dann, warum der Arbeitgeber vom BAG trotzdem zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wurde. Die Klausel – inkl. des Ausschlusses der Nutzungsausfallsentschädigung – war ja wirksam.

Bei der Dienstwagenregelung – wie bei allen anderen einseitigen Leistungsbestimmungsrechten – ist aber neben der Gültigkeit der Klausel an sich durch das Gericht noch ein zweiter Punkt zu prüfen, und hier scheiterte der Arbeitgeber im Ausgangsfall.

Zweiter Prüfungspunkt: Billiges Ermessen

Immer dann, wenn Sie ein einseitiges Recht ausüben, müssen Sie das nach "billigen Ermessen" machen (§ 315 BGB). Sie müssen also die Interessen beider Seiten gerecht gegeneinander abwägen. Und diese Abwägung sahen die BAG-Richter in dem Fall nicht.

Entscheidend waren drei Aspekte:

  1. Der Arbeitgeber konnte keinen Grund für das Herausverlangen des Dienstwagens verlangen (abgesehen davon, dass er Dienstwagen grundsätzlich nur aktiven Außendienstmitarbeitern zur Verfügung stellt).
  2. Es war der einzige PKW, den die Arbeitnehmerin zur Verfügung hatte.
  3. Aufgrund der steuerlichen Regelung musste die Arbeitnehmerin die Privatnutzung für den ganzen Monat Juni 2009 versteuern, hatte das Fahrzeug aber nur neun Tage zur Verfügung. Für 22 Tage versteuerte sie also einen geldwerten Vorteil, den sie gar nicht hatte.

Durch das unwirksame Ausüben des Widerrufsrechts verletzte der Arbeitgeber seine Arbeitgeberpflichten und machte sich schadensersatzpflichtig. Im Ergebnis musste er daher eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie die Nutzung eines Dienstwagens widerrufen wollen, brauchen Sie dazu eine Grundlage wie den oben erwähnten Widerrufsvorbehalt. Denn schließlich ist der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung in aller Regel Gehaltsbestandteil.

Aber auch, wenn Sie einen solchen Widerrufsvorbehalt vereinbart haben, müssen Sie bei der konkreten Ausübung die Interessen des Arbeitnehmers beachten. Eine Rolle spielt dabei insbesondere die Frage, ob der Widerruf der Dienstwagennutzung dazu führt, dass der Mitarbeiter steuerliche Belastungen für einen geldwerten Vorteil hinnehmen muss, den er gar nicht mehr hat.