Kündigung einer Schwangeren – Nur wenn Schwangerschaft bekannt ist

Die Kündigung einer Schwangeren kann für sich genommen eine geschlechtliche Diskriminierung sein. Das Mutterschutzgesetz untersagt die Kündigung einer Schwangeren. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 -8 AZR 742/12- noch einmal klargestellt, dass dies aber nur dann gilt, wenn dem Arbeitgeber bei Zugang der Kündigungserklärung die Schwangerschaft bekannt war.

Im Kern stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch einmal klar, dass die Kündigung einer Schwangeren in Unkenntnis der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber keine Benachteiligung des Geschlechts darstellt. In dem zugrundeliegenden Fall kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Innerhalb von einer Woche legte die Gekündigte dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vor, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger gewesen sei. Gleichzeitig forderte sie den Arbeitgeber auf, die Kündigung zurückzunehmen, da sie ansonsten Kündigungsschutzklage erheben würde.

Dieses tat der Arbeitgeber zuerst nicht und die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Nachdem der Betriebsarzt des Arbeitgebers die Schwangerschaft bestätigte und ein Beschäftigungsverbot verhängte, erklärte der Arbeitgeber die Rücknahme der Kündigung. Da dieses der Arbeitnehmerin nicht reichte, gab der Arbeitgeber vor Gericht ein Anerkenntnis ab und es wurde ein Anerkenntnisurteil vom Arbeitsgericht erlassen und damit die Kündigung für rechtswidrig erklärt.

Mit der Kündigungsschutzklage verlangte die Arbeitnehmerin drei Bruttogehälter als Entschädigung für eine Diskriminierung wegen der Geschlechts durch die Kündigung des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht folgte der Arbeitnehmerin nicht, denn nach Ansicht des BAG konnte schon keine Diskriminierung des Geschlechts durch die Kündigung vorliegen, da der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht wusste, dass seine Arbeitnehmerin schwanger war. Auch das Festhalten an der Kündigung stellt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch keine Diskriminierung des Geschlechts dar.

Weiterhin erklärte das BAG dass eine Rücknahme der Kündigung rechtstechnisch nicht möglich ist und der Arbeitgeber damit nicht auf die Information, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist reagieren konnte. Im Kündigungsschutzprozess gab der Arbeitgeber dann ein Anerkenntnis ab. Ein Streit darüber, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 MuSchG auf Zahlung von Mutterschutzlohn vorliegen, ist für sich genommen nicht schon deswegen eine Diskriminierung, weil nur Frauen diesen besonderen Anspruch geltend machen können, so das Bundesarbeitsgericht weiter.

Betroffene Frauen sollten daher immer unverzüglich dem Arbeitgeber anzeigen, wenn Sie schwanger sind, damit sie die Rechte aus dem Mutterschutzgesetz nutzen können, ohne große Umwege über das Arbeitsgericht gehen zu müssen.