Arbeiten im Urlaub: Wie viel ist erlaubt?

Die Urlaubszeit ist nicht mehr weit und viele Arbeitnehmer freuen sich schon auf den bevorstehenden Urlaub. Doch manch ein Arbeitnehmer verdient sich im "Erholungsurlaub" bei einem anderen Arbeitgeber ein paar Euros dazu. Aber wie viel dürfen Arbeitnehmer eigentlich während ihres Urlaubs arbeiten. Dazu hat das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil entschieden.

Arbeiten im Urlaub
Im verhandelten Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die in ihrem Erholungsurlaub auf dem Verkaufsstand ihres Ehemanns arbeitete und dabei von ihrem Arbeitgeber angetroffen wurde. Der Arbeitgeber forderte sie auf, diese Tätigkeit zu unterlassen.

Als die Arbeitnehmerin dieser Aufforderung nicht nachkam, folgten Abmahnungen des Arbeitgebers und anschließend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass die Arbeitnehmerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten sowie gegen das Bundesurlaubsgesetz verstoßen hat.

Gerichte gaben Arbeitnehmerin Recht
Nachdem die Klage der Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht erfolgreich war, zog der Arbeitgeber vor das Landesarbeitsgericht und legte Berufung ein – allerdings ohne Erfolg.

Denn auch das Landesarbeitsgericht sah die Arbeitnehmerin im Recht. Nicht uninteressant ist die Begründung des Landesarbeitsgerichts Köln. Es hat nämlich eine kleine Berechnung aufgestellt. Ausgehend davon, dass der Erholungsurlaub der Erholung der Arbeitnehmer dient, also quasi auch diese Zeit – hier 37 Arbeitsstunden die Woche – zur Erholung aufgewendet werden müssen, kann eine Nebentätigkeit erlaubt sein.

Weil laut Arbeitszeitgesetz eine Wochenarbeitszeit in besonderen Fällen von bis zu 60 Stunden die Woche zulässig sind, kann hier die Differenz zu 37 Stunden die Woche, also 23 Stunde, für eine andere Tätigkeit aufgewendet werden, ohne dass die Erholung leidet. Weil der Arbeitgeber im vorliegenden Sachverhalt nicht nachweisen konnte wie viele Stunden die Arbeitnehmerin in der Nebentätigkeit gearbeitet hat, lehnte das Landesarbeitsgereicht die Berufung ab. (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. September 2009; AZ: 2 Sa 674/09)