Kostenerstattung bei Einsatzwechseltätigkeit

Nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Einsatzwechseltätigkeit teilweise geändert hat, haben die Finanzbehörden festgelegt, wie diese Urteile umgesetzt werden. Dabei müssen Sie beachten, wie die Einsatzwechseltätigkeit gestaltet ist (BMF-Schreiben vom 26.10.2005, IV C 5 – S 2353 – 211/05).
Nach dem BFH-Urteil VI R 25/04 hat ein Mitarbeiter trotz ständig wechselnder Einsatzorte im Betrieb seine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er diese nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das betrifft etwa den Außendienstmitarbeiter, der arbeitstäglich zur Abrechnung von Aufträgen in den Betrieb kommt, oder den Busfahrer, der in der Zentrale das Fahrzeug übernimmt. Ob Ihr Mitarbeiter dort zumindest teilweise arbeitet, spielt für die Einsatzwechseltätigkeit keine Rolle mehr. Konsequenz:
  • Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist die Entfernungspauschale anzusetzen.
  • Die Kosten für die auswärtigen Einsätze (Verpflegung, Fahrt, Übernachtung) können Sie nach Dienstreisegrundsätzen erstatten. Für die Berechnung der Verpflegungspauschale ist die Zeit ab Verlassen des Betriebs maßgeblich.
  • Soweit Fahrten von der Wohnung ständig zum selben Treffpunkt außerhalb des Betriebs führen, ist der Weg zwischen Wohnung und Treffpunkt als Entfernungspauschale anzusetzen.

Einsatzwechseltätigkeit mit auswärtiger Übernachtung
Nach den BFH-Urteilen VI R 7/02 und VI R 34/02 begründen Übernachtungen am auswärtigen Einsatzort keine doppelte Haushaltsführung mehr. Kosequenz:

  • Sie können Ihrem Mitarbeiter die Übernachtungskosten zeitlich unbegrenzt steuerfrei erstatten.
  • Die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsort dürfen Sie ebenfalls zeitlich unbegrenzt in tatsächlicher Höhe oder pauschal mit 0,30 €/km erstatten. Die 30-km-Grenze nach R 38 Abs. 3 LStR brauchen Sie in diesen Fällen nicht zu beachten.
  • Für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen stellen Sie auf die Abwesenheit von der Heimatwohnung ab. Allerdings dürfen Sie die Verpflegungspauschale nur für die ersten 3 Monate am selben Tätigkeitsort zahlen. Die 3-Monats-Grenze wird im Jahr 2005 noch nicht angewandt.

Einsatzwechseltätigkeit mit täglicher Rückkehr
Kehrt der Mitarbeiter täglich zu seiner Wohnung zurück, ist die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzort nicht anzusetzen. Stattdessen können Sie

  • Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt nach Dienstreisegrundsätzen erstatten, sofern die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt;
  • Verpflegungskosten für die ersten 3 Monate am selben Tätigkeitsort zahlen. Die 3-Monatsgrenze wird auch hier im Jahr 2005 noch nicht angewandt.