Arbeitnehmer im Recht: Keine Kündigung wegen Privatfahrt

In vielen Unternehmen dürfen Mitarbeiter Firmenfahrzeuge zu geschäftlich veranlassten Fahrten benutzen. Häufig kommt es zu Streit, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten vermutet. Unklare Regelungen zur Nutzung der Firmenfahrzeuge können dann dazu führen, dass eine fristlose Kündigung wegen Privatfahrten unzulässig ist (LAG Mainz; 03.11.2014, 2 Sa 152/14). Sorgen Sie für Klarheit!

Die Abmahnung kommt vor der fristlosen Kündigung

In dem Fall des LAG Mainz war ein Arbeitnehmer befugt, Firmenfahrzeuge für dienstliche Fahrten zu verwenden. Der Arbeitgeber hatte bestimmt, dass der Arbeitnehmer die Fahrten mit Ort, Gesamtkilometer und den Abfahrts- und Ankunftszeiten dokumentieren musste.

In einigen Fällen hatte der Arbeitnehmer auch Fahrten mit einem Firmenfahrzeug zwischen seiner Wohnung und dem Arbeitsort zurückgelegt. Dies hatte er entsprechend den Vorgaben des Arbeitgebers dokumentiert. Der Arbeitgeber konnte allerdings die dienstliche Veranlassung nicht erkennen und sah daher in den Fahrten eine verbotene Privatnutzung. Er sprach deshalb eine fristlose Kündigung aus, gegen die sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage wehrte.

Sowohl beim Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht hatte der Arbeitnehmer Erfolg. Die Richter sahen in diesem Fall aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine vorherige Abmahnung als notwendig an. Sie begründeten dies damit, dass eine fristlose Kündigung nur dann zulässig sei, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung stehen würde. Als ein solches milderes Mittel sah man hier eine Abmahnung.

Folgende Aspekte wurden dem Arbeitgeber zum Verhängnis

Die Richter sahen hier gleich mehrere Punkte, die für den Arbeitgeber nachteilig waren. So begründeten sie ihre Entscheidung damit, dass die Regelung zur Nutzung des Geschäftswagens nicht eindeutig genug gewesen sei. So habe es keine ordentliche Einweisung gegeben. Außerdem hatte ein früherer Mitarbeiter, der für ihn als Ansprechpartner galt, solche Fahrten gebilligt. Zudem hatte der Arbeitnehmer seine Fahrten stets ordnungsgemäß dokumentiert und der Arbeitgeber hierauf in der Vergangenheit nicht reagiert.

Nach Ansicht der Richter konnte der Mitarbeiter auch deshalb davon ausgehen, dass die Fahrten zwischen Arbeits- und Wohnort dienstlich veranlasst waren, wenn der Arbeitnehmer am nächsten Tag von zu Hause eine Dienstreise mit dem Firmenfahrzeug antrat.

Das gleiche nahmen sie dann an, wenn der körperlich behinderte Mitarbeiter mit dem Dienstwagen Arbeitsgeräte oder Materialien transportieren musste, die zur Vorbereitung von Geschäftsterminen erforderlich waren. Diese Praxis hatte nach Feststellungen des Gerichts in dem Unternehmen in den vergangenen Jahren bestanden. Der Arbeitgeber hatte sie nicht gerügt.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?

Selbstverständlich dürfen Sie als Arbeitgeber eine Privatnutzung von Firmenfahrzeugen ausschließen. Entscheidend ist allerdings, dass Sie klare Vorgaben dahingehend treffen, was eine Dienstfahrt ist und wie diese zu dokumentieren ist. Am besten machen Sie dies schriftlich und lassen die betroffenen Arbeitnehmer dieses Dokument unterschreiben.

Von entscheidender Bedeutung ist auch, dass Sie die Dokumentationen der Dienstfahrten regelmäßig prüfen (lassen) und bei Beanstandungen umgehend reagieren. Sprechen Sie Mitarbeiter darauf an, wenn Sie Fahrten nicht billigen wollen. Tun Sie dies trotz der Dokumentation nicht, darf der Mitarbeiter davon ausgehen, dass solche Fahrten erlaubt sind.