Wichtige Änderungen bei der Elternzeit seit September 2012 – was müssen Arbeitgeber wissen?

Von vielen Arbeitgebern ein bisschen unbemerkt sind am 18.09.2012 zwei arbeitsrechtlich relevante Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber wollte die Berechnung des Elterngeldanspruchs erleichtern, um dadurch die Bearbeitungszeiten zu beschleunigen. Arbeitgeber müssen sich seit September 2012 auf 2 Änderungen einstellen.

Flexiblere Höchstarbeitszeitgrenzen in der Elternzeit

§ 15 Abs. 4 BEEG schrieb bis zur Gesetzesänderung vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der Elternzeit max. 30 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Das ist flexibilisiert worden.

Nun heißt es, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein darf. Diese Änderung wird für Arbeitgeber gerade in Saisonzeiten wie im Weihnachtsgeschäft zu Erleichterungen führen können. Und auch Mitarbeiter werden von der Flexibilisierung profitieren können.

Änderungen bei der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit

Grundsätzlich darf die Elternzeit nur mit Ihrer Zustimmung als Arbeitgeber vorzeitig beendet werden. Das ist auch gut so, denn schließlich haben Sie sich auf die beantragte Dauer der Elternzeit eingestellt und z.B. Ersatzkräfte befristet unter Vertrag genommen. An diesem in § 16 BEEG niedergelegten Grundsatz ändert sich im Wesentlichen nichts.

Eine Änderung gibt es allerdings in § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG. Jetzt kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (Schutzfristen 6 Wochen vor bzw. 8 Wochen nach der Geburt) auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin Ihnen die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.

Für die Arbeitnehmerin kann das zu Vorteilen beim Mutterschaftsgeld führen. Für Sie als Arbeitgeber ist das nicht weiter dramatisch, da es für Sie egal ist, ob die Mitarbeiterin wegen Elternzeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht im Betrieb ist.

Fazit: Eine sinnvolle Gesetzesänderung, von der sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren werden.