Elterngeld: Richten Sie sich weiterhin nach dem Stichtagsprinzip

Elternzeit von Mitarbeitern Ihres Unternehmens bedeutet für Sie immer eine Menge Verwaltungsaufwand. Für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder können Mitarbeiter in Elternzeit außerdem das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verlangen, für das Sie das Einkommen des Mitarbeiters bescheinigen müssen. Für Mitarbeiter-Kinder, die vor diesem Stichtag geboren wurden, gilt aber noch das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), nach dem es kein Elterngeld (sondern unter Umständen Erziehungsgeld) gibt.

Elterngeld vor Gericht
Viele Eltern finden das ungerecht und versuchen, die neue Regelung zum Elterngeld vor Gericht als nicht verfassungsgemäß zu kippen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt jedoch entschieden: Die Stichtagsregelung ist rechtens (23.1.2008, AZ: B10 EG 3/07 R).

Elterngeld nach dem Stichtagsprinzip
Bei allen Mitarbeitern Ihres Unternehmens, die sich in Elternzeit befinden, unterscheiden Sie also weiterhin: Nur Eltern von Kindern, die tatsächlich ab dem Stichtag 1. Januar 2007 geboren wurden, können Elterngeld nach dem BEEG beanspruchen. Dabei ist es völlig unerheblich, wann der voraussichtliche Geburtstermin lag. Entscheidend ist allein, wann das Kind geboren wurde.

Beispiel:
Der voraussichtliche Geburtstermin des Kindes einer Mitarbeiterin fiel auf den 5. Januar 2007. Das Kind kam aber bereits am 31. Dezember 2006 zur Welt. Die Mitarbeiterin fällt noch nicht unter das BEEG. 

Eine Übergangsregelung, wie es die Kläger (mehrere Mütter bzw. Eltern) im Streitfall vor dem BSG verlangt hatten, wird es nicht geben. Eine solche Lösung wäre, so das Gericht, mit Mehrausgaben von geschätzt 520 Millionen € sowie einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand verbunden gewesen.

Elternzeit: Hier ist die Antragsfrist für alle gleich
Die Unterscheidung zwischen den Geburtsterminen müssen Sie nur im Hinblick auf das Elterngeld machen. Geht es um den Antrag auf Elternzeit etc., gelten für alle Mitarbeiter die entsprechenden Regelungen nach dem neuen BEEG.

Seit dem 1. Januar 2007 muss die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich beantragt werden – gleichgültig, ob es sich bei dem Mitarbeiter um den Vater oder um die Mutter des Kindes handelt. Der Antrag muss auch die Dauer der Elternzeit nennen.

Achtung: Bei Versäumung der Frist fällt der Anspruch auf Elternzeit nicht weg. Der Beginn verschiebt sich nur auf den entsprechend späteren Zeitpunkt, der bei Einhaltung der Frist gegolten hätte.

Für die Elternzeit müssen Sie eine Unterbrechungsmeldung zur Sozialversicherung erstatten. Das gilt aber nur, wenn die Mitarbeiterin nach der Mutterschutzfrist ihre Tätigkeit zunächst wieder aufgenommen hat oder wenn der Vater die Elternzeit beantragt. Schließt die Elternzeit einer Mitarbeiterin direkt an ihre Mutterschutzfrist an, müssen Sie keine neue Unterbrechungsmeldung erstatten. Bei einer Meldepflicht ist der Abgabegrund einer Unterbrechungsmeldung für die Elternzeit „52".

Achtung: Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter darf während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden in Ihrem Unternehmen oder bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten. Dies schließt den Anspruch auf Elterngeld nicht aus. Allerdings wird das mit der Teilzeittätigkeit verdiente Entgelt auf das Elterngeld angerechnet. Machen Sie betroffene Mitarbeiter gegebenenfalls darauf aufmerksam!

Übt sie/er die Tätigkeit in Ihrem Betrieb aus und wird nun als bisher krankenversicherungsfreie/r Mitarbeiter/-in krankenversicherungspflichtig, kann sie/er auf Antrag für die Dauer der Elternzeit von der Versicherungspflicht befreit werden. Rentenversicherungspflicht besteht dagegen für die Elternzeit und für die Beschäftigung (Mehrfachversicherung).