Elternzeit und Elterngeld: Welche Ansprüche haben Sie?

Elterngeld und Elternzeit sind wichtige Themen, wenn Sie sich mit der Familienplanung beschäftigen oder vielleicht schon Nachwuchs erwarten. Welche gesetzlichen Ansprüche Sie im Zusammenhang damit haben, lesen Sie in diesem Artikel.

Elterngeld und Elternzeit – früher Erziehungsurlaub – helfen Eltern bei der Gestaltung der ersten Zeit mit dem Nachwuchs. Während Elterngeld dazu beiträgt, die veränderte Einkommenssituation abzumildern, gewährt Elternzeit Müttern, aber auch Vätern die Chance, möglichst viel Zeit mit ihrem Nachwuchs zu verbringen. Die Regelungen rund um Elterngeld und Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) festgelegt.

Wann erhalten Sie Elterngeld?

Das Elterngeld wird für die ersten
14 Lebensmonate des Kindes gezahlt. Vater und Mutter stehen gemeinsam
zwölf Monatsbeträge zu, die sie untereinander aufteilen können. Ein
Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate allein
nehmen. So kann beispielsweise die Mutter zwölf und der Vater zwei
Monate Elterngeld beanspruchen, wenn in dieser Zeit gleichzeitig
Elternzeit genommen wird.

Unschädlich ist es für den Bezug des
Elterngeldes, während der Bezugszeit im Rahmen einer Teilzeittätigkeit
zu arbeiten. Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 67% des
bisherigen Einkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro monatlich.

Elterngeld rechtzeitig beantragen

Das Elterngeld können Sie
ab der Geburt Ihres Kindes beantragen. Eine rückwirkende Zahlung gibt
es nur für drei Monate, daher muss der Antrag spätestens im vierten
Lebensmonat gestellt werden.

Elterngeld für nicht eigene Kinder

Elterngeld wird auch für Adoptivkinder oder Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners gezahlt.

Elternzeit bis zu drei Jahren

Elternzeit deckt grundsätzlich die ersten drei Lebensjahre des Kindes ab. Allerdings kann ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. So kann beispielsweise für die Zeit der Einschulung eine Betreuung gewährleistet werden.

Elternzeit schriftlich beantragen

Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich spätestens sieben Wochen vor Beginn gestellt werden.

Teilzeit während Elternzeit

Während der Elternzeit kann in Teilzeit gearbeitet werden, ohne dass dadurch die Elternzeit unterbrochen wird. Eine Teilzeittätigkeit muss mindestens 15 und darf höchstens 30 Wochenstunden umfassen. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach Teilzeit während Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Auch eine Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber in den genannten Stundengrenzen ist möglich.

Elternzeit nicht nur für Eltern

Auch Großeltern können Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn parallel kein Elternteil Elternzeit nimmt. Elternzeit ist außerdem möglich für Adoptivkinder oder Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners im eigenen Haushalt.

Keine Kündigung während der Elternzeit

Ähnlich wie während des Mutterschutzes besteht auch während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber dürfte ein Arbeitsverhältnis während einer laufenden Elternzeit nur nach Zustimmung der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde kündigen.