Während der Elternzeit müssen Ihre Mitarbeiter nicht bei Ihnen arbeiten. Sie können es aber. Allerdings müssen Sie nicht jeden Wunsch auf Teilzeit mitmachen. Der Gesetzgeber hat Untergrenzen für Teilzeit-Arbeit während der Elternzeit definiert.
Dies hat das LAG Schleswig Holstein im Sommer 2008 in einem Urteil noch einmal ausdrücklich klargestellt. Es besteht kein Anspruch auf Teilzeit-Arbeit während der Elternzeit in Höhe von 6,6 Stunden/Woche (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.06.2008, Az: 6 Sa 43/08).
Ein Arbeitnehmer wollte während der Elternzeit weiter auf Teilzeit-Basis bei seinem Arbeitgeber arbeiten. Er hatte sich vorgestellt, dass er 6,6 Stunden/Woche arbeiten wollte. Sein Arbeitgeber lehnte dies ab. Zu Recht, wie die Richter meinten.
Teilzeit in der Elternzeit: Grundsätzlich ja …
Grundsätzlich müssen Mitarbeiter während der Elternzeit nicht arbeiten, auch nicht in Teilzeit. Beide Eltern können während der Elternzeit aber je bis zu 30 Stunden/Woche in Teilzeit arbeiten und haben unter gewissen Voraussetzungen auch einen Anspruch darauf.
Teilzeit in der Elternzeit: Aber nicht unbegrenzt
Allerdings müssen Sie als Arbeitgeber nicht jeden Wunsch auf Teilzeit während der Eltenzeit akzeptieren. Denn insbesondere der Wunsch nach nur wenigen Stunden Teilzeit-Arbeit pro Woche in der Elternzeit kann Ihnen das Leben organisatorisch schwer machen. Ihnen hilft dann § 15 Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
15 Stunden Teilzeit pro Woche sind das Minimum
Nach dieser Norm muss sich ein Mitarbeiter entscheiden, ob er sich während der Elternzeit entweder ganz freistellen lässt oder zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche Teilzeit arbeiten will. Andernfalls hat er keinen Anspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit.
Das sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit
- Ohne Auszubildende werden in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt.
- Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung bereits mehr als 6 Monate.
- Die vertragliche Arbeitszeit soll für einen Zeitraum von mindstens 2 Monaten auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche festgelegt werden.
- Es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
- Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber mindestens 7 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit mitgeteilt.
Weniger als 15 Stunden Teilzeit während der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers
§ 15 Abs. 5 BEEG gibt aber eine Lösungsmöglichkeit, falls Sie einen Mitarbeiter weniger als 15 Stunden/Woche Teilzeit in der Elternzeit ermöglichen wollen. Die Obergreneze für Teilzeit-Arbeit in der Elternzeit liegt bei 30 Stuncen pro Woche, § 15 Abs. 4 BEEG. Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 30 Wochenstunden kann mit beliebiger Verteilung und für eine beliebige Dauer vereinbart werden.
Das bedeutet auch, dass von der Untergrenze des § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG von 15 Wochenstunden abgewichen werden kann. Eine solche Regelung ist allerdings nur mit Ihrer Zustimmung möglich. Sind Sie sich mit dem Arbeitnehmer einig, kann die wöchentliche Arbeitszeit während der Elternteilzeit also unter 15 Stunden liegen. Erzwingen kann der Arbeitnehmer Ihre Zustimmung des Arbeitgebers jedoch nicht.
Zusammenfassung zum Recht auf Teilzeit während der Elternzeit
Der maßgebliche § 15 BEEG ist so gestaltet, dass der Arbeitnehmer einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit stellen kann. Über diesen sollen Sie sich mit dem Arbeitnehmer innerhalb von 4 Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 BEEG). Kommt die Einigung nicht zustande, hat der Arbeitnehmer nur unter den im § 15 Abs. 7 BEEG genannten Voraussetzungen (siehe oben) einen Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit.
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