Die Elternzeit gibt Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. In diesem Beitrag gibt es Tipps zum Antrag, zur Anmeldung und zur Dauer der Elternzeit.
Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie können diesen Anspruch auf Elternzeit in folgenden Fällen geltend machen:
- Elternzeit zur Betreuung des eigenen Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils).
- Elternzeit zur Betreuung des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter.
- Elternzeit für die Betreuung eines Kindes der Ehegattin, des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Muss der Arbeitgeber der Elternzeit zustimmen?
Die Elternzeit bedarf keinerlei Zustimmung durch den Arbeitgeber. Grundsätzlich ist es von Vorteil, wenn Eltern ihre Elternzeit nur für zwei Jahre anmelden, da sie dann das dritte Jahr flexibel gestalten können.
Beispiel: Wenn ein Elternteil die Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes beantragt, folgt daraus, dass auf die Inanspruchnahme von Elternzeit für die noch verbleibende Zeit während des festgelegten Zwei-Jahres-Zeitraums verzichtet wird. Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums ist dann nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Auch kann die im Zwei-Jahres-Zeitraum nicht beanspruchte Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers auf einen späteren Zeitpunkt (bis zur Vollendung des achten Lebensjahres) übertragen werden.
Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ohne Zustimmung der Arbeitgeberseite genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird.
Die Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst sieben Wochen vor ihrem Beginn der Arbeitgeberseite zugegangen sein. Wenn sich das dritte Jahr Elternzeit unmittelbar an eine bereits beanspruchte Elternzeit anschließt, zählt es nicht als neuer Zeitabschnitt.
Übertragung der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers
Ein beliebiger Anteil der dreijährigen Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann – allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers – angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.
Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Hinweis: Eltern sollten sich zur Übertragung der restlichen Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag rechtzeitig mit dem Arbeitgeber verständigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die restliche Elternzeit verfällt.
Stimmt der Arbeitgeber der Übertragung des flexiblen Jahres zu einem späteren Zeitpunkt nicht zu, kann unter Einhaltung der Sieben-Wochen-Frist die restliche Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes von der Arbeitgeberseite verlangt werden.
Elternzeit bei mehreren Kindern
Den Eltern stehen auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge für jedes Kind drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag ist somit auch in diesen Fällen für jedes der Kinder mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.
Hinweis: Ein Versicherungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung besteht nur so lange, wie ein Kind unter drei Jahren erzogen wird. Soll mehr als ein Jahr Elternzeit übertragen werden, kann sich dies negativ auf die Ansprüche auf Arbeitslosengeld auswirken. Im Zweifel sollte man sich daher vor der Übertragung von Elternzeit von der Agentur für Arbeit beraten lassen.
- Elternzeit zur Betreuung eines Kindes, das in Vollzeitpflege aufgenommen wurde, sofern die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils vorliegt.
- Elternzeit für die Betreuung eines Kindes, das mit dem Ziel der Annahme aufgenommen wurde.
- Elternzeit für die Betreuung eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern.
- Elternzeit für ein Enkelkind, wenn der Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Allerdings besteht ein Anspruch der Großeltern auf Elternzeit in diesem Fall nur, wenn keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
Darüber hinaus sind für den Anspruch auf Elternzeit folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Antragsteller lebt mit dem Kind im selben Haushalt,
- betreut und erzieht das Kind überwiegend selbst und
- arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Elternzeit ist bei jedem Arbeitsverhältnis möglich
Die Elternzeit kann bei jedem Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei Minijobs beziehungsweise Midijobs. Ferner können Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte die Elternzeit beantragen.
Darüber hinaus besteht der Anspruch auf Elternzeit unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Anspruchsberechtigten, sofern das bestehende Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt.
Beamtinnen und Beamte können Elternzeit nach den Verordnungen des Bundes und der Länder beantragen. Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten haben nach den jeweiligen Vorschriften ebenfalls Anspruch auf Elternzeit.
Wie lange kann Elternzeit beansprucht werden?
Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag) beansprucht werden. Darüber hinaus kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Von jedem Elternteil kann die Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine darüber hinausgehende Aufteilung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig von der Bezugsdauer des Elterngeldes möglich.
Mutterschutz und Elternzeit
Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.
Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit
Wird innerhalb der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, schließt sich die Elternzeit für das weitere Kind an die abgelaufene erste Elternzeit an. Somit führen die Mutterschutzfristen für das weitere Kind nicht zu einer Unterbrechung der ersten Elternzeit.
Elternzeit bei befristeten Arbeitsverträgen
Grundsätzlich verlängern sich befristete Arbeitsverträge durch die Elternzeit nicht. Lediglich für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz bzw. nach dem Hochschulrahmengesetz können Ausnahmeregelungen bestehen. Auch auf Berufsbildungszeiten wird die Elternzeit nicht angerechnet.
Aufteilung der Elternzeit auf die Eltern
Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass sich die Eltern die Elternzeit untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Den Eltern steht es somit vollkommen frei, wer von ihnen die Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume.
Davon abgesehen kann die Elternzeit auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden. Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen – unabhängig davon, in welchem Umfang der Partner die Elternzeit nutzt. Auch bei der gemeinsamen Nutzung darf jeder Elternteil die Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verteilen. Eine weitere Aufteilung ist hingegen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Anmeldung der Elternzeit
Die Elternzeit ist spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich dem Arbeitgeber gegenüber anzumelden. Dies gilt auch, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Nur bei dringenden Gründen kann es ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist geben.
Wenn die Anmeldefrist von sieben Wochen bei der Erklärung nicht eingehalten wird, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend. Eine nochmalige Anmeldung ist hingegen nicht erforderlich. Tipp: Es kann nicht schaden, sich die Anmeldung der Elternzeit von der Arbeitgeberseite bestätigen zu lassen. Mit der Anmeldung der Elternzeit muss man sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.
Sofern sich die Elternzeit der Mutter unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließt, wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei dieser Zweijahresfrist berücksichtigt. In diesem Fall muss sich die Mutter bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Zweijahresfrist mit Beginn der Elternzeit.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Vater und Mutter können während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich ausüben. Während des Bezugs von Elterngeld ist zu beachten, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats des Kindes nicht überschritten wird. Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden ausüben.
Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden besteht nur bei Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten und auch nur dann, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Insbesondere sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer.
- Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers besteht in diesem Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
- Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll während der Elternzeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
- Dem Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
- Der Anspruch wurde der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
In dem Antrag sind dem Arbeitgeber auch der Beginn und der Umfang der gewünschten Arbeitszeit während der Elternzeit mitzuteilen. Um den Arbeitgeber während der Elternzeit die Personalplanung zu erleichtern, sollte der Antrag darüber hinaus die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten.
Ist der Arbeitgeber mit der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht einverstanden, muss er den Antrag innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Allerdings besteht dann die Möglichkeit, während der Elternzeit Arbeitslosengeld zu beziehen, sofern der Elternteil dem Arbeitsamt für eine Vermittlung einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden zur Verfügung steht. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Agentur für Arbeit.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber während der Elternzeit keine Kündigung aussprechen. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und endet mit Ablauf der Elternzeit.
Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der besondere Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Er gilt nicht während der Arbeitszeitabschnitte dazwischen. Nehmen die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, so gilt in dieser Zeit für beide auch der besondere Kündigungsschutz.
Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Zulässigkeitserklärung für eine Kündigung beantragen. In einem solchen Fall muss die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung während der Elternzeit innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
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