Wer bekommt das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern?

Grundsätzlich bekommt bei getrennt lebenden Eltern das Elternteil das Kindergeld, welches das Kind dauerhaft in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wie sieht es aber aus, wenn sich das Kind einige Wochen beim andern Elternteil aufhält. Wechselt dann der Anspruch auf das Kindergeld?

Bei getrennt lebenden Eltern bekommt das Elternteil das Kindergeld, welches das Kind dauerhaft in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dieser Elternteil kommt auch für Kost und Logis des Kindes auf.

Soweit ein Kind von getrennt lebenden Eltern dauerhaft zum anderen Elternteil zieht, steht diesem das Kindergeld zu. Dies gilt allerdings nicht im Falle von Besuchen oder eines anderen vorübergehenden Aufenthaltes beim anderen Elternteil.

Ist der Aufenthalt eines Kindes von getrennt lebenden Eltern bei einem Elternteil von vornherein auf sieben Wochen begrenzt, so spricht das nicht für einen dauerhaften Wechsel. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Umzug zum anderen Elternteil spontan aufgrund eines Streites erfolgt. Für einen dauerhaften Wechsel zum anderen Elternteil ist hingegen auszugehen, wenn das Kind aufgrund reiflicher Überlegung zum anderen Elternteil zieht. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden (Az. 10 K 1150/07).

Fall zum Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern
In dem angesprochenen Fall stritten die Beteiligten über die Gewährung von Kindergeld für die Monate Juni und Juli 2006 für die beiden Töchter des Klägers. Die Kinder lebten vor und auch nach den streitigen Monaten bei der geschiedenen und inzwischen wieder verheirateten Mutter.

Für die Monate Juni und Juli beantragte und erhielt der Kläger Kindergeld, da er mitteilte, dass die Kinder ab dem 28. Mai 2006 bei ihm gewohnt hätten. Diesen Bescheid hob die Beklagte jedoch wieder auf, nachdem ihr bekannt geworden war, dass die Kinder lediglich vom 03. Juli bis zum 17. Juli beim Kläger gemeldet waren. Dagegen erhob der Kläger erfolglos Einspruch und anschließend die Klage.

Kurzer Zeitraum reicht nicht für eine Haushaltsaufnahme
Wohnt ein Kind getrennt lebender Eltern nur für einen von vornherein begrenzten,   kurzfristigen Zeitraum – etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien – bei dem anderen Elternteil, ist es nach Auffassung des Gerichtes nicht in dessen Haushalt aufgenommen, sodass diesem Elternteil auch kein Kindergeld zusteht.

Steht zum Zeitpunkt des Einzugs noch nicht endgültig fest, ob ein Kind getrennt lebender Eltern auf Dauer bei dem anderen Elternteil wohnen wird, kann der Wohnungswechsel dagegen als Aufnahme in den Haushalt des anderen Ehegatten zu werten sein, wenn sich das Kind dort für einen längeren Zeitraum aufhält. In solchen Fällen wird das Kind nach dem Umzug von dem anderen Elternteil betreut, versorgt und unterhalten, sodass ein neues Obhutsverhältnis begründet wird (z. B. BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564) und der Anspruch auf Kindergeld auf den anderen Elternteil übergeht.

Dem Zeitraum, den ein Kind getrennt lebender Eltern dabei bei dem anderen Elternteil lebt, kommt im Hinblick auf den Anspruch von Kindergeld besondere Bedeutung zu. Je länger ein Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Entschluss und mit Willen des anderen Elternteils in dessen Haushalt lebt, desto mehr spricht dafür, dass dort ein neues Obhutsverhältnis begründet wurde und damit auch der Anspruch auf Kindergeld wechselt.

Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann man nach Ansicht des Gerichtes jedenfalls dann ausgehen, wenn ein Kind getrennt lebender Eltern seit mehr als drei Monaten bei dem anderen Elternteil lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht mit hinreichender Überzeugung feststellen, ob die Kinder der getrennt lebenden Eltern dauerhaft im Haushalt des Vaters aufgenommen waren. Da der Zeitraum mit 7 Wochen relativ kurz war, musste das Gericht weitere Umstände berücksichtigen, um zu beurteilen, ob der Vater Kindergeld zu bekommen hatte.

Besonders berücksichtigt hat das Gericht bei seiner Entscheidung zum Fall der Kindergeldes bei getrennt lebenden Eltern, dass der Anlass des Haushaltswechsels ein heftiger Streit der ältesten Tochter mit ihrer Mutter war. Dies sprach nach Ansicht des Gerichtes für eine eher impulsive Handlung, sodass dem Haushaltswechsel keine durchdachten Überlegungen zugrunde lagen.

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