Elternzeit: Welche Folgen hat ein verspäteter Antrag?

Diese Frist schreibt das Arbeitsrecht für den Antrag auf Elternzeit vor

Um den Interessenausgleich zu gewährleisten, schreibt das Arbeitsrecht vor, dass Ihnen der Antrag auf Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren geplanten Beginn zugehen muss. Das heißt, er muss so bei Ihnen eintreffen, dass Sie 7 Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit Kenntnis von dem geplanten Beginn der Elternzeit nehmen können. Dadurch sollen Sie ausreichend Zeit haben, sich auf die Elternzeit Ihres Mitarbeiters einzustellen und z. B. die Vertretung zu organisieren.

Wenn der Antrag auf Elternzeit zu spät bei Ihnen eingeht

Immer wieder kommt es aber vor, dass Mitarbeiter sich nicht an diese Frist halten und der Antrag auf Elternzeit zu spät bei den Arbeitgebern eingeht. Beispiel: Am 01.09. erreicht Sie der Antrag auf Elternzeit ab dem 01.10. Hier ist die arbeitsrechtliche Pflicht zur rechtzeitigen Beantragung der Elternzeit nicht eingehalten.

Das Arbeitsrecht bestimmt aber nicht, dass ein solcherart verspäteter Antrag auf Elternzeit unwirksam ist. Wenn Sie ihn nicht ausnahmsweise aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen können, müssen Sie die Elternzeit trotzdem gewähren. Lediglich der Beginn verschiebt sich nach hinten, und zwar so lange bis zwischen Eingang des Antrages auf Elternzeit bei Ihnen und dem Beginn 7 Wochen liegen.

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gibt es nur in seltenen Fällen, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer den Antrag nicht rechtzeitig stellen konnte. Ein typisches Beispiel ist der Antrag auf Elternzeit des Vaters, wenn das Kind unerwartet als Frühgeburt auf die Welt kommt.

Tipp zum Antrag auf Elternzeit

Wenn Sie einen Antrag auf Elternzeit zu spät erhalten, sollten Sie kurzfristig auf den Antrag reagieren und dem Mitarbeiter schriftlich mitteilen, dass wegen der 7-Wochen-Frist seine Elternzeit erst später beginnt. Teilen Sie ihm das genaue Datum des Beginns der Elternzeit mit und fordern sie ihn auf, bis dahin seiner arbeitsvertraglichen Pflicht zur Arbeitsleistung nachzukommen.

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