Was Arbeitgeber in Sachen Elternzeit beachten müssen

Wichtig: Für die Elternzeit muss der Arbeitgeber der Einzugsstelle (zuständige gesetzliche Krankenkasse) eine Unterbrechungsmeldung erstatten. Das gilt aber nur für Mütter, wenn diese nach der Mutterschutzfrist ihre ursprüngliche Tätigkeit zunächst wieder aufgenommen haben. Schließt sich die Elternzeit dagegen direkt an die Mutterschutzfrist an, erstatten Sie keine neue Unterbrechungsmeldung. Für einen Vater in Elternzeit muss immer eine Unterbrechungsmeldung abgegeben werden.
Wann Mitarbeiter Elternzeit nehmen können
Im Anschluss an die Mutterschutzfrist kann die Mutter oder der Vater eines Kindes Elternzeit beanspruchen. Sie/er erhält dann kein Arbeitsentgelt mehr.
 
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (also bis zum 3. Geburtstag) eines Kindes. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist haben die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten des Kindes folgende Möglichkeiten:
1. Ein Elternteil kann die gesamte Elternzeit vollständig oder teilweise nehmen. Im zweiten Fall kann der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin den verbliebenen Teil der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt – und zwar bis zum 9. Geburtstag des Kindes – übertragen. Die Voraussetzungen hierfür sind:
  • Der verbliebene Teil muss mindestens 12 Monate umfassen.
  • Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin muss einen entsprechenden Antrag stellen.
2. Beide Elternteile können je einen Teil der Elternzeit in Anspruch nehmen (in diesem Fall ist die Elternzeit aber auf insgesamt 3 Jahre begrenzt).
3. Beide Elternteile können die Elternzeit gleichzeitig in Anspruch nehmen (in diesem Fall ist die Elternzeit ebenfalls auf insgesamt 3 Jahre begrenzt).
Wichtig: Denken Sie an Ihre neuen Bescheinigungspflichten für das Elterngeld.
Für seit dem 01.01.2007 geborene Kinder erhalten Mitarbeiter für 12 bzw. 14 Monate Elterngeld, wenn sie Elternzeit nehmen. Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % des in den letzten 12 Monaten vor der Geburt erzielten Nettoentgelts. Bei einem Einkommen von weniger als 1.000 Euro erhält der Mitarbeiter einen höheren Prozentsatz (für je 20 Euro, die das Einkommen unter den 1.000 Euro liegt, steigt der Prozentsatz um 0,1 %).
 
Als Arbeitgeber müssen Sie in diesen Fällen, dem Mitarbeiter sein entsprechendes Einkommen für seinen Elterngeld-Antrag zu bescheinigen. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter bereits nicht mehr bei Ihnen beschäftigt ist. Im Einzelnen muss nach § 9 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bescheinigt werden:
  • das Arbeitsentgelt
  • die abgezogene Lohnsteuer
  • den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge
  • die Arbeitszeit
Bescheinigen Sie die Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, ist dies nach § 14 BEEG eine Ordnungswidrigkeit. Ihr Unternehmen muss dann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro rechnen!
 
So gehen Sie mit den Zuschüssen in der Elternzeit um
Zahlt Ihr Unternehmen während der Elternzeit bestimmte Zuschüsse – z.B. freiwillige Zuschüsse zur Sozialversicherung – weiterhin an den Mitarbeiter, gilt Folgendes:
  1. Die Zuschüsse zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn sie zusammen mit möglicherweise bezogenem Elterngeld das bisherige Nettoarbeitsentgelt des Mitarbeiters nicht übersteigen, § 23c Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
  2. Wird das Nettoarbeitsentgelt aber überschritten, müssen Sie die Leistungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandeln und die entsprechenden Beiträge abführen (§ 23c SGB IV).