Grundvoraussetzung für den Antrag auf Elternzeit ist in erster Linie, dass das Kind selbst betreut und erzogen wird und mit dem Elternteil in einem Haushalt lebt. Die selbstständige Betreuung und Erziehung ist dabei vorrangig sicherzustellen, da nur mit der Beschäftigung des Kindes auch der Anspruch auf Elterngeld erfolgen kann.
Elternteile, die nicht sorgeberechtigt sind, müssen in diesem Zusammenhang die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils nachweisen, wenn sie in Elternzeit gehen möchten. Der Anspruch auf Elterngeld gilt dabei nicht nur für die eigenen Kinder, sondern kann auch für Enkelkinder bestehen, wenn diese im Haushalt der Großeltern leben und von diesen betreut und erzogen werden.
Dies kann nachdrücklich auch genutzt werden, wenn ein Elternteil des Kindes noch minderjährig ist, oder wenn sich ein Elternteil des Kindes im vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die für die Erziehung eine besondere Fülle an Zeit in Anspruch nimmt. Der Anspruch kann hier aber nur gestellt werden, wenn die minderjährigen oder sich in der Ausbildung befinden Elternteile nicht selbst Elternzeit beantragen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können einen Antrag stellen
Laut Gesetz besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Diese Zeit wird auf die Zeit des Mutterschutzes mit angerechnet. Für jedes Kind kann in der Regel Anspruch auf Elternzeit gestellt werden. Natürlich gibt es auch Fälle, wo Mütter in regelmäßigen Abständen von drei Jahren neue Kinder gebären, und so stets Anspruch auf Elterngeld bekommen.
Gerade für Großfamilien ist daher die Elternzeit eine gute Möglichkeit, um bei fortwährender Berufstätigkeit der Eltern die Betreuung der Kinder zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist es vorteilhaft, dass auch beide Elternteile die Elternzeit beantragen können. Hierbei werden die Zeiten aufgeteilt und beruflich angepasst. Auf diese Weise sind beide Elternteile auch in der Lage, sich nach eigenem Zeitplan der Erziehung der Neugeborenen zu widmen.
Voraussetzung für das Elterngeld in der Elternzeit ist gleichzeitig auch, dass die Arbeitnehmer in dieser Situation nicht länger als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Diese Zeit ist gesetzlich vorgeschrieben, da hier auch ein Mindestmaß an Zeit für die Betreuung der Kinder notwendig ist. Wer die Elternzeit beanspruchen möchte, hat eine Frist von sieben Wochen, um vor Beginn der neuen Arbeitszeit beim Arbeitgeber diesen Antrag zu stellen.
In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, in dem Antrag selbst schon zu klären, welchen Zeitraum für die Elternzeit beansprucht wird. Dies kommt auch den Arbeitgebern zugute, um für solch eine Zeit den weiteren Verlauf im Betrieb genau planen zu können. Auch hier wird in der Regel das Mutterschutzgesetz auf diesen Zeitraum angerechnet. Die Mutter kann dennoch einen Erholungsurlaub zusätzlich zu der Zeit im Mutterschutz und in der Elternzeit beantragen.
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