Was tun, wenn die Eltern berufstätig sind? Gibt es Anspruch auf Krankengeld, wenn das Kind zuhause betreut werden muss?
1. Unbezahlte Freistellung mit Anspruch auf Krankengeld
Wenn Sie berufstätig und in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben Sie Anspruch auf ein festgesetztes Kontingent an Betreuungstagen. Bei einem Kind können Sie hier auf die Obergrenze von zehn Tagen pro Jahr zurückgreifen. Haben Sie zwei Kinder, besteht Anspruch auf Krankengeld für 20 Tage. Für mehr als zwei Kinder gibt es die Möglichkeit 25 Tage pro Jahr in Anspruch zu nehmen. Sind Sie alleinerziehend, können Sie die maximale Obergrenze von 50 Tagen pro Jahr beanspruchen.
Für die Betreuung im Krankheitsfall gelten hier drei Voraussetzungen. Das zu versorgende Kind ist jünger als zwölf Jahre alt und ein ärztliches Attest bescheinigt die vorliegende Erkrankung. Auch darf im gemeinsamen Haushalt keine Person leben, die die Betreuung des Kindes übernehmen könnte. Das gilt sowohl für den nicht berufstätigen Partner, als auch für Familienangehörige oder Betreuungspersonen wie Au-pair.
2. Vater oder Mutter – wer betreut das kranke Kind?
Längst sind es nicht mehr ausschließlich die Mütter, die die Betreuung für ein erkranktes Kind übernehmen. Auch berufstätige Väter haben das Recht die Zahlung von Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch zu nehmen. Hier gelten die gleichen Fristen und Voraussetzungen wie bei betreuenden Müttern.
Kann ein Elternteil aus beruflichen Gründen sein Kontingent an Betreuungstagen nicht ausschöpfen, besteht die Möglichkeit den Anspruch der Freistellung auf den Partner zu übertragen. Generell gilt: Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, zahlen die gesetzlichen Krankenkassen ein Krankengeld von 70 % des Bruttoverdienstes oder maximal 90 % vom Nettogehalt.
3. Bezahlte Freistellung für die Betreuung eines kranken Kindes
Lesen Sie sorgfältig Ihren Arbeitsvertrag. Manchmal besteht für gesetzlich Versicherte auch ein Anspruch auf Freistellung mit Lohnfortzahlung. Bis zu fünf Tage Krankenbetreuung können hier pro Jahr beansprucht werden. Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung können Sie Ihr Kind zuhause betreuen und erhalten in dieser Zeit regulär Ihr Gehalt genauso wie im eigenen Krankheitsfall.
Hier gilt: Der im Arbeitsvertrag festgesetzte Anspruch auf bezahlte Freistellung geht vor und eine Kombination mit unbezahlter Freistellung und Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse ist ausgeschlossen.
4. Sonderregelungen für Freiberufler und Beamte
Beamte haben ein Recht auf bezahlten Sonderurlaub. Für Selbstständige gilt: Sind Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, können Sie ebenfalls Anspruch auf Freistellung mit Krankengeld haben. Das hängt von der Krankenkasse ab. Ein frühzeitiges Nachfragen bei der zuständigen Stelle lohnt sich im Zweifelsfall immer und klärt schon im Vorfeld Ihre Rechte. Privatversicherte gehen hier leider leer aus.
5. Notfallbetreuung durch Dritte
Wenn Sie aus beruflichen Gründen im Krankheitsfall nicht für Ihr Kind sorgen können oder Ihr Kontingent an Betreuungstagen bereits überschritten haben, gibt es die Möglichkeit spezielle Betreuungsdienste in Anspruch zu nehmen. Manche Städte bieten hier individuell nutzbare Betreuungskonzepte an. Gegen eine Gebühr von ca. 6 Euro/h plus Fahrkostenerstattung kümmern sich hier z. B. ehemalige Kindergärtnerinnen oder Krankenschwestern um Ihr erkranktes Kind.
Ein frühzeitiges Nachfragen bei den zuständigen Sozialdiensten klärt, ob Sie im Notfall auf diese Art der Betreuung zurückgreifen können. Und auch das private Umfeld kann im Notfall genutzt werden. Glücklich, wer hier eine Oma hat, die gerne einspringt und hilft.
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