Das neue Pflegezeitgesetz: Neuer Freistellungsanspruch für Pflegezeiten

Fast schon traditionell treten zur Jahresmitte Änderungen in arbeitsrechtlichen Gesetzen in Kraft. Im Jahr 2008 ist die Einführung eines Sonderurlaubs für die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen durch das neue Pflegezeitgesetz zum 01.07.2008 besonders praxisrelevant für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ihre Rechte nur dann wahrnehmen, wenn sie diese auch kennen. Gute Informationen tragen erheblich zum Betriebsfrieden bei und vermeiden unnötige Mißverständnisse. Das ist besonders wichtig, wenn neue Gesetze wirksam werden, wie zum 01. Juli 2008 das Pflegezeitgesetz (PflegeZG).

Neu: Freistellung für Pflege durch das Pflegezeitgesetz
Durch das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für bis zu 6 Monate, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen müssen. Zu den Angehörigen gehören: Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehepartners oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Allerdings handelt es sich dabei um eine unbezahlte Freistellung, d.h. in dieser Zeit besteht kein Anspruch auf eine Gehaltszahlung.

Freistellung oder teilweise Freistellung möglich
Über den Umfang der Freistellung darf der Mitarbeiter selbst entscheiden. Der Arbeitgeber kann den Wünschen nur widersprechen, wenn diesen dringend betriebliche Belange entgegenstehen.

Es gilt eine Ankündigungsfrist von 10 Tagen vor Beginn der Freistellung. Dabei muss der Mitarbeiter schriftlich folgende Angaben machen:

  • Dauer der Pflegezeit
  • Angabe der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit

Pflegezeitgesetz hilft auch in Notfällen
Tritt der Pflegebedarf akut ein, haben Arbeitnehmer sogar einen Anspruch auf kurzfristige Freistellung von der Arbeit, ebenfalls in der Regel unbezahlt. Das Pflegezeitgesetz sieht hierzu eine Freistellung für bis zu 10 Tage vor.Damit sollen sie die Möglichkeit haben, die Pflege zu organisieren.

Um Missbrauch zu vermeiden, kann der Arbeitgeber die Vorlage einer ärztlichen oder vergleichbaren Bescheinigung verlangen, aus der sich die Pflegebedürftigkeit ergibt.

Sonderkündigungsschutzgesetz durch das Pflegezeitgesetz
Zwischen Ankündigung und Ende dieser Freistellung wegen Pflege haben die Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz.