Die Meinung der Denkmalbehörde ist bindend
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zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder
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zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
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im Jahr der Herstellung bis zu 9 % (es erfolgt keine zeitanteilige Kürzung) und
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in den folgenden 7 Jahren jährlich bis zu 9 % und
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in den dann folgenden 4 Jahren bis zu jährlich 7 %
Entscheidungsspielraum einräumt. Wenn also die Denkmalbehörde bescheinigt, dass Ihre Baumaßnahmen als Herstellungskosten zur Erhaltung als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, können Sie die erhöhten Abschreibungen als Betriebsausgaben abziehen.
Dieses Urteil geht der Finanzverwaltung zu weit. Nach dem BMF-Schreiben vom 16.5.2007, Az. IV C 3 – S 2198-a/07/0001, hat die Finanzverwaltung einen eigenen Spielraum. Auch wenn die Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeiten des Finanzamts eingeschränkt sind, darf es prüfen, ob
- es sich bei den bescheinigten Aufwendungen tatsächlich um Herstellungskosten oder ob es sich um Erhaltungsaufwand handelt,
- die bescheinigten Aufwendungen steuerlich dem Gebäude oder Gebäudeteil zuzuordnen sind,
- Zuschüsse für die Aufwendungen bewilligt worden sind oder
werden, die die Sonderabschreibung ausschließen, - die Aufwendungen bei einer Einkunftsart berücksichtigt werden
können und - in welchem Umfang Sie die erhöhten Abschreibungen in Anspruch nehmen können.
Praxis-Tipp
Stimmen Sie Baumaßnahmen vor ihrer Durchführung mit der Denkmalbehörde ab, auch spätere Änderungen. Lassen Sie sich eine Bescheinigung ausstellen, dass die vorgesehenen Baumaßnahmen als Herstellungskosten zur Erhaltung als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Haben Sie sich mit der Denkmalbehörde abgestimmt, können Sie sich die Bescheinigung für das Finanzamt noch nachträglich ausstellen lassen.