Finanzamtsichere Abschlagszahlung ist besser als windiger Vorschuss

In vielen GmbHs zeichnet sich bereits in diesem Frühjahr ab, dass die Geschäfte in diesem Jahr besser laufen als im Vorjahr. Kein Wunder, dass viele Geschäftsführer daran denken, ihre Zurückhaltung der letzten Jahre aufzugeben und sich schon einmal einen Vorschuss auf die zu erwartende Gewinntantieme zu „genehmigen“. Doch Vorsicht: Meistens rechnet sich eine Abschlagszahlung eher als ein windiger Vorschuss.
Abschlagszahlung: Vereinbarungen stets im Voraus treffen
Ihre vertraglichen Regelungen als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer müssen Sie stets im Voraus mit Ihrer GmbH treffen. „Voraus“ bedeutet grundsätzlich vor Beginn des Zeitraums, für den die Regelung gelten soll.
Deshalb ist es steuerlich nicht zulässig, sich für ein gutes Geschäftsjahr eine „Extra-Zahlung“ bei den Geschäftsführer-Bezügen zu sichern. Mögen die Geschäfte auch noch so gut laufen.
Eine Vereinbarung, die Ihre Gesellschafter beispielsweise im April treffen und mit der sie sich eine außerordentliche Einmalzahlung für das laufende Jahr „genehmigen“, wird das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung werten.
Gehen Sie kein steuerliches Risiko ein
Sehen Sie von einer steuerlich windigen Sonderzahlung ab. Schließlich gibt es eine interessante Alternative, die ebenso Sonderzahlungen ermöglicht – und das absolut finanzamtsicher.

Praxis-Tipp
Entscheiden Sie sich für eine Regelung, wonach Sie bereits im laufenden Geschäftsjahr Abschlagszahlungen auf Ihre Gewinntantieme erhalten.
Beispielsweise können Sie mit Ihrer GmbH vereinbaren, dass Sie in der Mitte oder etwa auch am Ende des 3. und 4. Quartals Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Gewinntantieme erhalten. Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen auf die Gewinntantieme bedeutet einen echten Liquiditätsgewinn.

Diese Regelung erkennt das Finanzamt an
Besonders erfreulich: Abschlagszahlungen lässt der Bundesfinanzhof sogar dann gelten, wenn sie nicht verzinst werden. Der Grund: Mitarbeitende Gesellschafter müssen ihre Dienstleistung ohnehin schon „vorschussweise“ erbringen. Es widerspricht einem weit verbreiteten Gerechtigkeitsgefühl, wenn angemessene Vorschusszahlungen dann auch noch verzinst werden sollen (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 22. Oktober 2003, Az.: I R 36/03).

Praxis-Tipp
Eine eindeutige und unmissverständliche Vereinbarung darüber, dass sie im 3. und 4. Quartal Anspruch auf unverzinsliche Abschlagszahlungen auf die Gewinntantieme haben, ist ein absolutes Muss.
Vorsicht: Schwammige Regelungen bieten dem Finanzamt sonst eine Steilvorlage, doch noch verdeckte Gewinnausschüttungen anzunehmen.

Musterformulierung "Abschlagszahlungen"

„Die Gesellschafter _______________ haben Anspruch auf unverzinsliche Abschlagszahlungen auf die Gewinntantieme für das Wirtschaftsjahr 2007 in Höhe von jeweils ____________ €, fällig jeweils am 30.8. und 30.11.2007.“