Der Einwilligungsvorbehalt muss neben der Betreuung gesondert vom Betreuungsgericht angeordnet werden. Durch den Einwilligungsvorbehalt wird die Geschäftsfähigkeit des Betreuten eingeschränkt. Er ähnelt von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der früheren Entmündigung wegen Verschwendung. Rund 5 % aller Betreuten sind von einem Einwilligungsvorbehalt betroffen. Einwilligungsvorbehalte wurden im Jahre 2004 10.843mal angeordnet (2003: 9.810; Erhöhung um 10,53 %), (Quelle: Bundesministerium der Justiz; Sondererhebung: Verfahren nach dem Betreuungsgesetz).
Der § 1903 BGB regelt die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes. Hiernach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Typische Erkrankungen, die für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes in Frage kommen, sind sowohl die Schizophrenie, die bipolare Störung, aber auch die Demenz. Zum Beispiel verschwendet die demente Angehörige ihr Vermögen, in dem sie in der Fußgängerzone ihr Geld verschenkt oder Schulden durch Bestellungen in Katalogen anhäuft, die sie nicht zahlen kann.
In der Praxis geht es meist darum, dass der Betreute Ausgaben tätigt, die objektiv nicht notwendig sind und seine finanziellen Verhältnisse übersteigen. Oft handelt es sich dabei um das Bestellen unnötiger Gegenstände im Versandhandel, Abschluss von Haustürgeschäften, hohe Telefonkosten durch sinnlose Telefongespräche und dergleichen sowie um hohen Alkohol- und sonstigen Drogenkonsum. Jedenfalls muss die Gefahr drohen, dass der Betreute sein Vermögen verschwendet oder es droht, dass sich der Betreute finanziell ruiniert. Für den Einwilligungsvorbehalt gilt, es muss festgestellt werden, für welchen der Aufgabenkreise des Betreuers dieser angeordnet ist. Meist ist es der Aufgabenkreis Vermögenssorge, es sind aber auch andere Aufgabenkreise vorstellbar, z. B. Wohnungsangelegenheiten.
Das Betreuungsgericht muss unabhängig von der Betreuung prüfen, ob ein Einwilligungsvorbehalt nötig ist. Die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes bedeutet, dass die Rechtswirksamkeit von Rechtsgeschäften von der Zustimmung des Betreuers abhängt. Ohne die Einwilligung zu den vom Betreuten geschlossenen Verträgen sind diese schwebend unwirksam, ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Betreuers ab (§ 108 Abs. 1 BGB, § 1829 BGB). kauft der Betreute z.B. einen Ferrari, so ist der Kaufvertrag ohne Zustimmung des Betreuten nichtig, d.h. ein Vertrag ist nicht zustande gekommen.
In diesem Fall sind in der Regel sowohl die Ware als auch der Geldbetrag dem jeweils anderen zu erstatten. Hierbei ist es allerdings möglich, dass der Betreute zwischenzeitlich entreichert ist, z. B. infolge Verlust der erworbenen Ware (§ 818 Abs. 3 BGB). In solchen Fällen ist die Ware nicht mehr zurückzugeben, der Kaufpreis jedoch muss erstattet werden. Hierdurch wird verhindert, dass sich der Betreute krankheitsbedingt verschuldet oder finanziell sich ruiniert. Pflegende Angehörige sollte in solchen Fällen darauf achten, dass das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt einrichtet.